Kurztitel

E-Geldgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Hauptstück
E-Geld-Institute

1. Abschnitt
Konzession

Erfordernis und Umfang der Konzession

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die gewerbliche Ausgabe von E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, im Inland bedarf, außer im Falle des Paragraph 2, Absatz 2,, der Konzession als E-Geld-Institut durch die FMA.
  2. Absatz 2,Ein E-Geld-Institut ist eine juristische Person mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausgabe von E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt ist.
  3. Absatz 3,Weiters dürfen E-Geld-Institute folgende Tätigkeiten ausüben, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Die Erbringung der in Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG 2018 genannten Zahlungsdienste, wobei Paragraph 7, Absatz 3, 4 und 5 ZaDiG 2018 (Verbot des Einlagengeschäftes) anzuwenden ist, sofern die entgegengenommenen Geldbeträge nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen;
    2. Ziffer 2
      die Gewährung von Krediten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, oder 5 ZaDiG 2018 unter den in Paragraph 7, Absatz 6, ZaDiG 2018 genannten Bedingungen, wobei
      1. Litera a
        die Kredite nicht aus den für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen und gemäß Paragraph 12, gehaltenen Geldbeträgen gewährt werden dürfen und
      2. Litera b
        die Bestimmungen des ABGB, des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, betreffend den Verbraucherkredit sowie des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, unberührt bleiben;
    3. Ziffer 3
      die Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder der in Ziffer eins, erwähnten Erbringung von Zahlungsdiensten in Zusammenhang stehen;
    4. Ziffer 4
      den Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 7, ZaDiG 2018 unbeschadet von Paragraph 5, ZaDiG 2018;
    5. Ziffer 5
      sonstige Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Ausgabe von E-Geld bestehen, sofern dem nicht Rechtsvorschriften des Unionsrechtes oder Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen entgegenstehen.
  4. Absatz 4,E-Geld-Institute dürfen keine Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG, auch nicht auf der Basis der Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen entgegennehmen.
  5. Absatz 5,Gelder, die E-Geld-Institute von ihren Kunden zum Zweck der Ausgabe von E-Geld entgegennehmen, sind unverzüglich in E-Geld umzutauschen. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG und für solche Gelder dürfen keine Zinsen oder andere Vorteile gewährt werden, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein E-Geld-Inhaber das E-Geld hält.
  6. Absatz 6,Eine Kreditgewährung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, BWG.

Anmerkung

EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Schlagworte

Inhaberschuldverschreibung

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2018

Gesetzesnummer

20007043

Dokumentnummer

NOR40200755