Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2018,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 4,
26.01.2016
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Eine zuständige Behörde wird die andere zuständige Behörde unterrichten, wenn die erstgenannte zuständige Behörde in Bezug auf einen im Staat der anderen zuständigen Behörde steuerlich ansässigen berichtenden Rechtsträger Grund zu der Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsmeldung geführt haben könnte oder dass ein berichtender Rechtsträger seine Verpflichtung zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts nicht einhält. Die unterrichtete zuständige Behörde wird nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehende geeignete Maßnahmen ergreifen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.
08.11.2022
20010161
NOR40200649