Kurztitel

Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2018,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

26.01.2016

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Paragraph 4,

Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung

Eine zuständige Behörde wird die andere zuständige Behörde unterrichten, wenn die erstgenannte zuständige Behörde in Bezug auf einen im Staat der anderen zuständigen Behörde steuerlich ansässigen berichtenden Rechtsträger Grund zu der Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsmeldung geführt haben könnte oder dass ein berichtender Rechtsträger seine Verpflichtung zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts nicht einhält. Die unterrichtete zuständige Behörde wird nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehende geeignete Maßnahmen ergreifen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20010161

Dokumentnummer

NOR40200649