Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 241 aus 2013,
Vertrag - Multilateral
Artikel 2
01.07.2009
79/02 Forschung
Ziffer eins Zweck der Organisation ist der Bau, die Ausrüstung und der Betrieb eines auf der südlichen Halbkugel gelegenen astronomischen Observatoriums.
Ziffer 2 Das Grundprogramm der Organisation umfaßt den Bau, die Einrichtung und den Betrieb eines Observatoriums auf der südlichen Halbkugel mit folgender Ausstattung:
Ziffer 3 Jedes Zusatzprogramm ist dem nach Artikel römisch vier eingesetzten Rat vorzulegen und bedarf seiner Genehmigung mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten der Organisation. Staaten, die ein Zusatzprogramm nicht genehmigen, sind nicht verpflichtet, zu seiner Durchführung beizutragen.
Ziffer 4 Die Mitgliedstaaten erleichtern den Austausch von Personen sowie von wissenschaftlichen und technischen Informationen, die der Verwirklichung von Programmen dienen, an denen sie beteiligt sind.
22.03.2018
20008604
NOR40200579