Absatz einsDie Auszahlung des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Artikel 3, Absatz eins, erfolgt im Dezember 2014 auf das vom Land bekannt gegebene Konto. Die Auszahlung des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Artikel 3, Absatz 2 und 3 erfolgt in zwei gleich großen Raten, jeweils im Juni und im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf das vom Land bekannt gegebene Konto.