Kurztitel

Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2018,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 12,

Text

Artikel 6

Abrechnung des Zweckzuschusses des Bundes

  1. Absatz einsDas Land hat dem Bundesministerium für Familien und Jugend sowie dem Bundesministerium für Bildung und Frauen bis 30. Juni eines Kalenderjahres, letztmalig zum 30. Juni 2019, jährlich eine Bestätigung über die Verwendung der vom Bund im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Zuschüsse zu übermitteln. Aus der Bestätigung müssen die Anzahl der zusätzlich geschaffenen Plätze in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen aufgeschlüsselt nach Öffnungszeiten und Altersgruppen, die Maßnahmen zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels, zur Verlängerung der Öffnungszeiten, zur räumlichen Qualitätsverbesserung, zur Erreichung der Barrierefreiheit, zur Weiterentwicklung des Tagesmütter/-väterangebots und zur Bewusstseinsbildung sowie die dafür jeweils gewährten Zuschüsse und deren Zweck ersichtlich sein. Das Land hat weiters die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr für Zwecke gemäß Artikel 5, aufgewendeten Landesmittel darzustellen.
  2. Absatz 2Zweckzuschüsse des Bundes, die in einem Kalenderjahr nicht abgerechnet werden können, können im darauffolgenden Kalenderjahr verwendet werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Kalenderjahres abzurechnen. Die Hälfte der Zweckzuschüsse des Bundes, die im Jahr 2014 gewährt werden, können darüber hinaus auch im Jahr 2016 verwendet werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Kalenderjahres abzurechnen. Zweckzuschüsse, die von öffentlichen oder privaten Erhaltern elementarer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zurückgezahlt werden, sind den Zweckzuschüssen jenes Jahres gleichzuhalten, in dem sie vereinnahmt werden.
  3. Absatz 3Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Zweckzuschuss des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr
    1. Ziffer eins
      die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse des Bundes unter Zugrundelegung der Beträge gemäß Artikel 5, nicht nachgewiesen werden konnte oder
    2. Ziffer 2
      das Land nicht die in Artikel 3, Absatz 3, vorgesehenen Mittel für Zwecke gemäß Artikel 5, gewährt hat.
  4. Absatz 4Auf Seiten des Bundes sind zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familien und Jugend und dem Bundesministerium für Bildung und Frauen berufen.
  5. Absatz 5Das vom Bundesministerium für Familien und Jugend aufgelegte Formular für den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Zweckzuschüsse des Bundes ist zu verwenden.

Schlagworte

Tagesvater, Kinderbetreuungseinrichtung, Kinderbildungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20007501

Dokumentnummer

NOR40200546