Kurztitel

8. BIFIE-Erhebungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

10.03.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Auftraggeber, Datensicherheit

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Mit der Durchführung der Testungen gemäß Paragraph eins und der Erhebungen gemäß Paragraph 2, ist das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) gemäß dem Artikel eins, des BIFIE-Gesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008,, betraut; es handelt als Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000.
  2. Absatz 2,Die Testungen und Erhebungen dürfen keinen direkten Personenbezug aufweisen. Durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie zB Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzungen, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken) ist sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Testungen und der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze ein direkter Personenbezug, außer hinsichtlich der Testungen (Paragraph eins,) für einen Zeitraum von acht Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst, hergestellt werden kann. Die bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten sind spätestens mit 31. Dezember 2021 zu anonymisieren. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2018

Gesetzesnummer

20010155

Dokumentnummer

NOR40200519