Kurztitel
Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 471/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 29/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2018,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/06 Dienstrechtsverfahren
Text
§ 1.Paragraph eins,
Nachgeordnete Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 3 DVG und nachgeordnete Personalstellen gemäß § 2e Abs. 1a VBG sind: Nachgeordnete Dienstbehörden gemäß Paragraph 2, Absatz 3, DVG und nachgeordnete Personalstellen gemäß Paragraph 2 e, Absatz eins a, VBG sind:
die Präsidentin oder der Präsident des Obersten Gerichtshofs,
die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte (die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Wien überdies für die Bundeskartellanwältin oder den Bundeskartellanwalt und die ihr oder ihm zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften),
die Oberstaatsanwaltschaften (die Oberstaatsanwaltschaft Wien überdies für die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption).
die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts.