Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2018,
Vertrag - Multilateral
Artikel 25
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Die ersuchende Vertragspartei kann von der ersuchten Vertragspartei verlangen, das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich zu behandeln, soweit dies mit der Erledigung des Ersuchens vereinbar ist. Kann die ersuchte Vertragspartei die Vertraulichkeit nicht wahren, so unterrichtet sie unverzüglich die ersuchende Vertragspartei darüber.
14.02.2018
20010146
NOR40200401