Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2018,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 25 – Vertraulichkeit

Die ersuchende Vertragspartei kann von der ersuchten Vertragspartei verlangen, das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich zu behandeln, soweit dies mit der Erledigung des Ersuchens vereinbar ist. Kann die ersuchte Vertragspartei die Vertraulichkeit nicht wahren, so unterrichtet sie unverzüglich die ersuchende Vertragspartei darüber.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20010146

Dokumentnummer

NOR40200401