Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2018,
Vertrag - Mulilateral
Artikel 8
01.03.2018
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Werden in Ersuchen Formvorschriften oder Verfahren genannt, die nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei erforderlich sind, so erledigt die ersuchte Vertragspartei, selbst wenn ihr diese Formvorschriften oder Verfahren nicht bekannt sind, diese Ersuchen ungeachtet des Artikels 3 des Übereinkommens und sofern in diesem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist insoweit, als die ersuchte Erledigung den Grundprinzipien ihrer Rechtsordnung nicht zuwiderläuft.
14.02.2018
20010146
NOR40200373