Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 18/2018 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2018, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2018,
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
für das Verfahren erster Instanz
bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrages oder Versäumungsurteils
290 Euro
für das weitere Verfahren
495 Euro
für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluss
495 Euro