BESTIMMUNGEN ZU AUSSCHÜSSEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND KONSULTATION ASSOZIIERTER PARTEIEN
Sachverständige der assoziierten Parteien werden von der Europäischen Kommission konsultiert und erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme, wann immer die in Anhang I angegebenen Rechtsakte die Konsultation von Ausschüssen der Europäischen Gemeinschaft durch die Europäische Kommission und die Möglichkeit zur Stellungnahme vorsehen.Sachverständige der assoziierten Parteien werden von der Europäischen Kommission konsultiert und erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme, wann immer die in Anhang römisch eins angegebenen Rechtsakte die Konsultation von Ausschüssen der Europäischen Gemeinschaft durch die Europäische Kommission und die Möglichkeit zur Stellungnahme vorsehen.
Jede Konsultation umfasst eine Sitzung unter Vorsitz der Europäischen Kommission und findet im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf Einladung der Europäischen Kommission vor der Konsultation des einschlägigen Ausschusses der Europäischen Gemeinschaft statt. Die Europäische Kommission übermittelt jeder assoziierten Partei alle nötigen Informationen mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, sofern nicht besondere Umstände eine kürzere Einberufungsfrist erfordern.
Die assoziierten Parteien werden aufgefordert, ihre Stellungnahmen der Europäischen Kommission zu übermitteln. Die Europäische Kommission berücksichtigt die Stellungnahmen der assoziierten Parteien gebührend.
Die obigen Bestimmungen gelten nicht für die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften dieses Übereinkommens, die den besonderen Konsultationsverfahren nach Anhang III unterliegen.Die obigen Bestimmungen gelten nicht für die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften dieses Übereinkommens, die den besonderen Konsultationsverfahren nach Anhang römisch III unterliegen.