Kurztitel

Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

SNE-V 2018

Index

58/02 Energierecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      „Blindstromzählung“ die Messung von elektrischer Blindarbeit ohne Erfassung von Leistungswerten;
    2. Ziffer 2
      „Direkt Lastprofilzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen;
    3. Ziffer 3
      „Leistungspreis (LP)“ die auf die Verrechnungsleistung der Netznutzung bezogenen Preisansätze pro Leistungseinheit kW. Für Netzbenutzer in der Netzebene 7, bei denen keine Messung der Leistung vorgenommen wird, wird für das leistungsbezogene Netznutzungsentgelt eine Pauschale pro Kalenderjahr bestimmt;
    4. Ziffer 4
      „Mittelspannungswandler – Lastprofilzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 4 oder 5;
    5. Ziffer 5
      „Niederspannungswandler – Lastprofilzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 6 oder 7 unter Einsatz von Wandlern;
    6. Ziffer 6
      „Niederspannungswandler – Viertelstundenmaximumzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats bei Messstellen der Netzebene 6 oder 7 unter Einsatz von Wandlern;
    7. Ziffer 7
      „Prepaymentzählung“ eine Zusatzfunktion zur Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten, die in der Vorausverrechnung bzw. als Vorkasse zur Anwendung kommt;
    8. Ziffer 8
      „Sommer Hochtarifzeit (SHT)“ die Uhrzeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr im Kalenderzeitraum vom 1. April bis 30. September, wobei die Preisansätze auf die elektrische Arbeitseinheit kWh bezogen sind;
    9. Ziffer 9
      „Sommer Niedertarifzeit (SNT)“ die Uhrzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages im Kalenderzeitraum vom 1. April bis 30. September, wobei die Preisansätze auf die elektrische Arbeitseinheit kWh bezogen sind;
    10. Ziffer 10
      „Tarif – Drehstromzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten für eine oder mehrere Tarifzeiten in einem 4-Leiter Drehstromsystem;
    11. Ziffer 11
      „Tarif – Wechselstromzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten für eine oder mehrere Tarifzeiten in einem 2-Leiter System;
    12. Ziffer 12
      „Tarifschaltung“ eine Zusatzfunktion zur Aktivierung und Deaktivierung von unterbrechbaren Anlagen, sowie zur Tarifumschaltung;
    13. Ziffer 13
      „unterbrechbar“ der Preisansatz für Entnehmer, bei denen der Netzbetreiber berechtigt und technisch dazu in der Lage ist, die Nutzung des Netzes jederzeit oder zu vertraglich vorherbestimmten Zeiten zu unterbrechen;
    14. Ziffer 14
      „Viertelstundenmaximumzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats;
    15. Ziffer 15
      „Winter Hochtarifzeit (WHT)“ die Uhrzeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr im Kalenderzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März des Folgejahres, wobei die Preisansätze auf die elektrische Arbeitseinheit kWh bezogen sind;
    16. Ziffer 16
      „Winter Niedertarifzeit (WNT)“ die Uhrzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages im Kalenderzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März des Folgejahres, wobei die Preisansätze auf die elektrische Arbeitseinheit kWh bezogen sind.
  2. Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 7, ElWOG 2010.
  3. Absatz 3,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2025

Gesetzesnummer

20010107

Dokumentnummer

NOR40199850