Kurztitel

Bundesministeriengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

08.01.2018

Außerkrafttretensdatum

28.01.2020

Abkürzung

BMG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

2. Geschäftsordnung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister hat mit der Leitung der Sektionen, Gruppen und Abteilungen geeignete Bedienstete zu betrauen und ihre Vertretung zu regeln. Auf die Ausschreibung eines Stellvertreters im Sinne der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 4 Punkt 4, Litera a, BDG 1979, BGBl. Nr. 333, ist Paragraph 15 b, Absatz 2, letzter Satz des Ausschreibungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Vertragsbedienstete, die mit der Leitung eines Generalsekretariats, einer Sektion oder einer Botschaft betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister kann jene Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A 1 festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.

Anmerkung

vergleiche Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1993,

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR40199809