Absatz eins,Der Bundesminister hat mit der Leitung der Sektionen, Gruppen und Abteilungen geeignete Bedienstete zu betrauen und ihre Vertretung zu regeln. Auf die Ausschreibung eines Stellvertreters im Sinne der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 4 Punkt 4, Litera a, BDG 1979, BGBl. Nr. 333, ist Paragraph 15 b, Absatz 2, letzter Satz des Ausschreibungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, nicht anzuwenden.