Absatz eins,Der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) sind von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft zur Prüfung des Antrags gemäß Paragraph 29, Absatz eins, APAG (Dreiervorschlag) für jeden der vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer folgende Informationen zu übermitteln:
- Ziffer einsInformationen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Absatz 2, der APAB-Angebotsinformationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung,
- Ziffer 2Name und Anschrift des verantwortlichen Qualitätssicherungsprüfers sowie Namen der qualifizierten Assistenten,
- Ziffer 3die jeweiligen Stundensätze und die veranschlagten Stunden für den Qualitätssicherungsprüfer und die qualifizierten Assistenten,
- Ziffer 4Honorar für die Qualitätssicherungsprüfung,
- Ziffer 5Regelungen zu allfälligen Werkverträgen und
- Ziffer 6das Angebot des vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfers.