Kurztitel

APAB-Dreiervorschlagsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

02.07.2026

Abkürzung

APAB-DVV

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) sind von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft zur Prüfung des Antrags gemäß Paragraph 29, Absatz eins, APAG (Dreiervorschlag) für jeden der vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer folgende Informationen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Informationen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Absatz 2, der APAB-Angebotsinformationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des verantwortlichen Qualitätssicherungsprüfers sowie Namen der qualifizierten Assistenten,
    3. Ziffer 3
      die jeweiligen Stundensätze und die veranschlagten Stunden für den Qualitätssicherungsprüfer und die qualifizierten Assistenten,
    4. Ziffer 4
      Honorar für die Qualitätssicherungsprüfung,
    5. Ziffer 5
      Regelungen zu allfälligen Werkverträgen und
    6. Ziffer 6
      das Angebot des vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfers.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Bestellung eines Qualitätssicherungsprüfers ist unter ausschließlicher Verwendung des von der APAB auch über deren Internetseite zur Verfügung gestellten Formulars zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Gesetzesnummer

20010101

Dokumentnummer

NOR40199783