Kurztitel

Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Abkürzung

HTAusV 2018

Index

21/05 Börse; 37/02 Kreditwesen

Text

1. Abschnitt
Bearbeitung von Kundenaufträgen

Ausnahme von der Pflicht zur Bekanntmachung von Kundenlimitaufträgen

Paragraph eins,

Die Verpflichtung zur Bekanntmachung eines Kundenlimitauftrages, der zu den vorherrschenden Marktbedingungen nicht unverzüglich ausgeführt wird, besteht für einen Rechtsträger in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem sonstigen Handelsplatz gehandelt werden, gemäß Paragraph 65, Absatz 2, WAG 2018 dann nicht, wenn dieser Limitauftrag gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweist. Paragraph 2, Absatz 4, ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026

Gesetzesnummer

20010096

Dokumentnummer

NOR40199724