Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph eins
03.01.2018
HTAusV 2018
21/05 Börse; 37/02 Kreditwesen
Die Verpflichtung zur Bekanntmachung eines Kundenlimitauftrages, der zu den vorherrschenden Marktbedingungen nicht unverzüglich ausgeführt wird, besteht für einen Rechtsträger in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem sonstigen Handelsplatz gehandelt werden, gemäß Paragraph 65, Absatz 2, WAG 2018 dann nicht, wenn dieser Limitauftrag gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweist. Paragraph 2, Absatz 4, ist anzuwenden.
04.05.2026
20010096
NOR40199724