ZahnärztInnen-Reihungskriterien-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph 6
01.01.2018
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Die Entscheidung zu Gunsten einer Bewerberin/eines Bewerbers ist nach erfolgter Beschlussfassung durch den Krankenversicherungsträger und die Landeszahnärztekammer im offiziellen Publikationsorgan der Landeszahnärztekammer, in jenen Bundesländern, in denen ein offizielles Publikationsorgan der Landeszahnärztekammer nicht existiert, in jenem der Österreichischen Zahnärztekammer sowie im Internet zu veröffentlichen.
19.12.2017
20010091
NOR40199643