Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat durch Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme sicherzustellen, dass radiologische Geräte ordnungsgemäß betrieben und medizinisch-radiologische Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden. Dazu sind insbesondere
- Ziffer einsschriftliche Arbeitsanweisungen für alle häufig durchgeführten medizinisch-radiologischen Verfahren unter Berücksichtigung der verschiedenen Patientengruppen zu erstellen,
- Ziffer 2Patientendosen oder Daten zu ermitteln, aus denen die Patientendosen abgeschätzt werden können,
- Ziffer 3die an Patientinnen/Patienten zu verabreichenden Aktivitäten zu ermitteln und
- Ziffer 4Qualitätsprüfungen nach Paragraphen 18 bis 20 durchzuführen.