Kurztitel

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

06.02.2018

Abkürzung

MedStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

4. Abschnitt
Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle

Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat durch Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme sicherzustellen, dass radiologische Geräte ordnungsgemäß betrieben und medizinisch-radiologische Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden. Dazu sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      schriftliche Arbeitsanweisungen für alle häufig durchgeführten medizinisch-radiologischen Verfahren unter Berücksichtigung der verschiedenen Patientengruppen zu erstellen,
    2. Ziffer 2
      Patientendosen oder Daten zu ermitteln, aus denen die Patientendosen abgeschätzt werden können,
    3. Ziffer 3
      die an Patientinnen/Patienten zu verabreichenden Aktivitäten zu ermitteln und
    4. Ziffer 4
      Qualitätsprüfungen nach Paragraphen 18 bis 20 durchzuführen.
  2. Absatz 2,Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme haben insbesondere auch die in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Expositionen von Kindern, im Rahmen von Reihenuntersuchungen und mit hohen Patientendosen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme für strahlentherapeutische Verfahren haben eine Untersuchung der Risiken für unfallbedingte medizinische Expositionen und unbeabsichtigte Expositionen zu beinhalten.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme sind klinische Kontrollen gemäß Paragraph 2, Ziffer 11, der angewandten medizinisch-radiologischen Verfahren durchzuführen. Erforderlichenfalls müssen die Verfahren entsprechend geändert werden.
  5. Absatz 5,Klinische Kontrollen können nach den Bestimmungen der Paragraphen 118 a bis 118 c des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, über Qualitätssicherung in der Medizin durchgeführt werden.

Schlagworte

Qualitätssicherungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20010088

Dokumentnummer

NOR40199596