Kurztitel

Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Index

70/02 Schulorganisation

Text

3. Abschnitt
Besondere Qualifikationen

Sport

Paragraph 5,

Besondere Qualifikationen im Bereich „Sport“ sind:

  1. Ziffer eins
    Bachelorstudium Lehramt im Unterrichtsfach „Bewegung und Sport“ oder Bachelorstudium „Sport- und Bewegungswissenschaften“: Absolvierte Module im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten;
  2. Ziffer 2
    Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren, Trainerinnen und Trainern sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Bundessportakademie: Absolvierte Mindestausbildungsdauer 200 Stunden;
  3. Ziffer 3
    der erfolgreiche Abschluss einer Schule mit sportlichem Schwerpunkt sowie zusätzlich die Absolvierung eines Lehrganges zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren, Trainerinnen und Trainern sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Bundessportakademie im Ausmaß von mindestens 150 Stunden.

Schlagworte

Sportwissenschaften

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20010087

Dokumentnummer

NOR40199571