Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph 3
01.01.2018
70/02 Schulorganisation
Der Nachweis der Qualifikation im Bereich „Freizeitpädagogik“ wird durch den erfolgreichen Abschluss eines Hochschullehrganges oder eines Lehrganges „Freizeitpädagogische Grundlagen“ an einer öffentlichen oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule im Ausmaß von mindestens 5 ECTS-Anrechnungspunkten erbracht.
18.12.2017
20010087
NOR40199569