Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph 2
01.01.2018
70/02 Schulorganisation
Der Nachweis der Qualifikation im Bereich „Erste Hilfe“ wird durch den erfolgreichen Abschluss eines den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen entsprechenden Erste-Hilfe-Kurses mit einer Mindestausbildungsdauer von 16 Stunden erbracht.
18.12.2017
20010087
NOR40199568