Luftverkehrsabkommen (Armenien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2017,
Vertrag - Armenien
Paragraph 0
01.01.2018
11.06.2014
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Armenien
StF: BGBl. III Nr. 220/2017
Armenisch, Deutsch, Englisch
Die Notifikationen gemäß Artikel 26, des Abkommens wurden am 2. Dezember 2014 bzw. 28. November 2017 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 26, mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Armenien (in der Folge „die Vertragsparteien“) sind als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die Internationale Zivilluftfahrt;
Vom Wunsche geleitet, internationale Luftverkehrsdienste auf sichere und geordnete Art und Weise zu organisieren und die internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf derartige Dienste bestmöglich zu fördern; sowie
Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Förderung des Ausbaus von Linienluftverkehrsdiensten zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen;
Wie folgt übereingekommen:
13.12.2017
20010078
NOR40199516