Kurztitel
AnaCredit-Begleitverordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 349/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2017,
Text
Abschnitt 4: Meldeerleichterungen und Ausnahmeregelungen
§ 8 Reduzierte statistische MeldepflichtenParagraph 8, Reduzierte statistische Meldepflichten
In Anlage 2 werden in Ausübung des Wahlrechts gemäß Artikel 7 iVm Anhang II der AnaCredit-Verordnung diejenigen Attribute zu Kreditdaten bezeichnet, die unter den dort genannten Bedingungen nicht zu melden sind. Die von der Meldepflicht ausgenommenen Datenattribute betreffenIn Anlage 2 werden in Ausübung des Wahlrechts gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Anhang römisch zwei der AnaCredit-Verordnung diejenigen Attribute zu Kreditdaten bezeichnet, die unter den dort genannten Bedingungen nicht zu melden sind. Die von der Meldepflicht ausgenommenen Datenattribute betreffen
(1)Absatz eins,beobachtete Einheiten, die nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig sind;
(2)Absatz 2,vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente;
(3)Absatz 3,Instrumente, deren Ursprung vor dem 1. September 2018 liegt.