Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen
Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2017,
V
Paragraph 4,
01.09.2016
31.08.2076
70/06 Schulunterricht
Die Festlegung der Aufbewahrungsfristen für Erziehungsbögen, Gesundheitsblätter sowie in dieser Verordnung nicht genannte Aufzeichnungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden, obliegt der zuständigen Schulbehörde.
15.01.2021
10009460
NOR40199380