Kurztitel

Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2076

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Aufbewahrungsfristen

Paragraph eins,

Es sind folgende Protokolle und Aufzeichnungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden, aufzubewahren:

  1. Litera a
    Schülerstammblätter sechzig Jahre nach der letzten Eintragung;
  2. Litera b
    Klassenbücher drei Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;
  3. Litera c
    Prüfungsprotokolle über Prüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraphen 6 bis 8, Paragraph 20, Absatz 2 bis 4, Paragraph 23,, Paragraph 29, Absatz 5, sowie Paragraph 71, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, drei Jahre nach abgelegter Prüfung;
  4. Litera d
    Prüfungsprotokolle über Prüfungen gemäß den Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes sechzig Jahre nach Abschluß der Prüfung; Beilagen zu diesen Prüfungsprotokollen jedoch nur drei Jahre nach Abschluß der Prüfung, sofern diese nicht alleine die Prüfungsgebiete sowie die Teil- und Gesamtbeurteilungen belegen;
  5. Litera e
    Prüfungsprotokolle über Externistenprüfungen
    1. Sub-Litera, a, a
      über den Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes aller Unterrichtsgegenstände einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sechzig Jahre nach Abschluß der Prüfung,
    2. Sub-Litera, b, b
      die einer Reifeprüfung oder Reife- und Befähigungsprüfung oder Reife- und Diplomprüfung oder Befähigungsprüfung oder Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen sechzig Jahre nach Abschluss der Prüfung,
    3. Sub-Litera, c, c
      über den Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe dreißig Jahre nach abgelegter Prüfung,
    4. Sub-Litera, d, d
      über die nicht erfolgreiche Prüfung jedoch drei Jahre nach Abschluß der Prüfung.
    Beilagen zu den in Sub-Litera, a, a bis cc genannten Prüfungen jedoch nur drei Jahre nach Abschluß der Prüfung, sofern diese nicht allein die Prüfungsgebiete sowie die Beurteilungen in den Prüfungsgebieten sowie allfällige Gesamtbeurteilungen belegen.

Schlagworte

Teilbeurteilung, Reifeprüfung, Befähigungsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10009460

Dokumentnummer

NOR40199377