Schülerstammblätter sechzig Jahre nach der letzten Eintragung;
Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen
Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2017,
V
Paragraph eins,
01.09.2016
31.08.2076
70/06 Schulunterricht
Es sind folgende Protokolle und Aufzeichnungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden, aufzubewahren:
Teilbeurteilung, Reifeprüfung, Befähigungsprüfung
06.12.2017
10009460
NOR40199377