Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
21.11.2017
20.11.2017
20.04.1959
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
(Übersetzung)
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
StF: Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969, (NR: GP römisch XI RV 628 AB 913 S. 103. BR: S. 266.)
Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1969, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1969, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1970, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1974, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1975, (DFB) (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1976, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Nr. 580 aus 1976, (K – Geltungsbereich Ü) (NR: GP römisch XIV RV 69 AB 202 S. 25. BR: AB 1507 S. 351.)
Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1977, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1977, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1977, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1981, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1982, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1983, (Z) (NR: GP römisch XV RV 1231 AB 1425 S. 146. BR: AB 2668 S. 432.)
Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1983, (K – Geltungsbereich Ü) (NR: GP römisch XV RV 1232 AB 1426 S. 146. BR: AB 2669 S. 432.)
Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1985, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1985, (K – Geltungsbereich Z)
Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1986, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1987, (K – Geltungsbereich Z)
Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1990, (K – Geltungsbereich Z)
Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1991, (K – Geltungsbereich Z)
Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1991, (K – Geltungsbereich Z)
Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1992, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1992, (K – Geltungsbereich Z)
Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1992, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Nr. 607 aus 1992, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1993, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1993, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Nr. 682 aus 1993, (K – Geltungsbereich Z)
Bundesgesetzblatt Nr. 809 aus 1993, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1994, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1994, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1994, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1994, (K – Geltungsbereich Z)
Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1994, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1994, (K – Geltungsbereich Z)
Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1994, (K – Geltungsbereich Z) (NR: GP römisch XVIII RV 1645 AB 1721 S. 174. BR: AB 4924 S. 589.)
Bundesgesetzblatt Nr. 846 aus 1994, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1995, (K – Geltungsbereich Z)
Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1996, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1996, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1996, (K – Geltungsbereich Z)
Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1996, (K – Geltungsbereich Z)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 1997, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 1997, (K – Geltungsbereich Z)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 1997, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 1997, (K – Geltungsbereich Z)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 149 aus 1997, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 1997, (K – Geltungsbereich Z)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 79 aus 1998, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 1998, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 128 aus 1998, (K – Geltungsbereich Z)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 1999, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 1999, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 1999, (K – Geltungsbereich Z)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 128 aus 1999, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 1999, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 1999, (K – Geltungsbereich Z)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2000, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2000, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2000, (K – Geltungsbereich Z)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2000, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2000, (K – Geltungsbereich Z)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 128 aus 2000, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2000, (K – Geltungsbereich Z)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2000, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 2000, (K – Geltungsbereich Z)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2001, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 196 aus 2001, (K – Geltungsbereich Z)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 233 aus 2001, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 234 aus 2001, (K – Geltungsbereich Z)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2002, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2002, (K – Geltungsbereich Z)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2004, (K – Geltungsbereich Z)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 199 aus 2005, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2007, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2012, (K – Geltungsbereich Z)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2012, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 205 aus 2013, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2014, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2014, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2015, (K – Geltungsbereich Ü)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2017, (K – Geltungsbereich Ü, Z)
Englisch, Französisch
*Österreich 580/1976 Ü, 296/1983 Z, 303/1983 Ü, 800/1994 Z *Albanien römisch III 128/2000 Ü, römisch III 129/2000 Z, römisch III 67/2007 Ü *Andorra römisch III 199/2005 Ü *Armenien römisch III 159/2002 Ü, römisch III 42/2012 Z, römisch III 45/2012 Ü *Aserbaidschan römisch III 18/2004 Z, römisch III 199/2005 Ü *Belgien 521/1975 in der Fassung 596/1975 (DFB) Ü; römisch III 163/2002 Z1; römisch III 45/2012 Ü; römisch III 22/2018 Z2 *Bosnien-Herzegowina römisch III 199/2005 Ü *Bulgarien 693/1994 Ü, 694/1994 Z, römisch III 159/2002 Ü, römisch III 199/2005 Ü *Chile römisch III 42/2012 Z, römisch III 45/2012 Ü *Dänemark 41/1969 Ü, 296/1983 Z, römisch III 17/2015 Ü *Deutschland 269/1991 Z, 122/1994 Ü *Deutschland/BRD 24/1977 Ü *Estland römisch III 149/1997 Ü, römisch III 150/1997 Z, römisch III 199/2005 Ü *Finnland 202/1981 Ü, 176/1985 Z, 486/1994 Ü, römisch III 199/2005 Ü, römisch III 187/2014 Ü *Frankreich 41/1969 Ü, 269/1991 Z *Georgien römisch III 18/2000 Ü, römisch III 18/2004 Z *Griechenland 41/1969 Ü, 296/1983 Z *Irland römisch III 45/1997 Ü, römisch III 46/1997 Z *Island 175/1985 Ü, 176/1985 Z *Israel 41/1969 Ü, 753/1974 Ü, römisch III 74/1999 Ü, römisch III 159/2002 Ü *Italien 41/1969 Ü, 632/1977 Ü, 30/1987 Z, römisch III 67/2007 Ü *Korea/R römisch III 42/2012 Z, römisch III 45/2012 Ü *Kroatien römisch III 128/1999 Ü, römisch III 220/1999 Z *Lettland römisch III 149/1997 Ü, römisch III 150/1997 Z, römisch III 45/2012 Ü *Liechtenstein 25/1970 Ü *Litauen römisch III 97/1997 Ü, römisch III 98/1997 Z *Luxemburg 56/1977 Ü, römisch III 216/2000 Z, römisch III 159/2002 Ü *Malta 329/1994 Ü, römisch III 205/2013 Ü, römisch III 198/2017 Z *Mazedonien römisch III 181/1999 Ü, römisch III 220/1999 Z *Moldau römisch III 79/1998 Ü, römisch III 196/2001 Z *Monaco römisch III 67/2007 Ü *Niederlande 133/1969 Ü, 296/1983 Z, 531/1990 Z, 809/1993 Ü, 487/1994 Z, römisch III 45/2012 Ü, römisch III 205/2013 Ü *Norwegen 41/1969 Ü, 30/1987 Z, 486/1994 Ü, römisch III 199/2005 Ü, römisch III 205/2013 Ü *Polen 230/1996 Ü, 231/1996 Z *Portugal 846/1994 Ü, 183/1995 Z, römisch III 97/1997 Ü *Rumänien römisch III 110/1999 Ü, römisch III 111/1999 Z, römisch III 181/1999 Ü *Russische F römisch III 70/2000 Ü, römisch III 71/2000 Z *San Marino römisch III 45/2012 Ü, römisch III 205/2013 Ü *Schweden 41/1969 Ü, 146/1976 Ü, 296/1983 Z, 607/1992 Ü, römisch III 104/2001 Ü, römisch III 187/2014 Ü *Schweiz 41/1969 Ü, 199/1986 Ü, römisch III 97/1997 Ü, römisch III 159/2002 Ü *Serbien-Montenegro römisch III 18/2004 Z, römisch III 199/2005 Ü *Slowakei 178/1993 Ü, 486/1994 Ü, 613/1996 Z, römisch III 146/2000 Ü, römisch III 67/2007 Ü *Slowenien römisch III 233/2001 Ü, römisch III 234/2001 Z *Spanien 509/1982 Ü, 375/1991 Z, römisch III 42/2012 Z, römisch III 45/2012 Ü, römisch III 205/2013 Ü, römisch III 198/2017 Ü, Z *Tschechische R 178/1993 Ü, 486/1994 Ü, 59/1996 Ü, römisch III 45/1997 Ü, römisch III 46/1997 Z, römisch III 227/2014 Ü *Tschechoslowakei 262/1992 Ü *Türkei 366/1969 Ü, 269/1991 Z *Ukraine römisch III 127/1998 Ü, römisch III 128/1998 Z, römisch III 115/2000 Ü, römisch III 198/2017 Z *Ungarn 681/1993 Ü, 682/1993 Z *Vereinigtes Königreich 163/1992 Ü, 164/1992 Z, römisch III 199/2005 Ü, römisch III 42/2012 Z, römisch III 45/2012 Ü *Zypern römisch III 115/2000 Ü, römisch III 116/2000 Z
Nachdem das am 20. April 1959 in Straßburg beschlossene Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Vorbehalten und Erklärungen der Republik Österreich, welches also lautet:…
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen mit vorstehenden Vorbehalten und Erklärungen der Republik Österreich für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 31. Juli 1968 |
Österreich wird Rechtshilfe nur in Verfahren leisten, die auch nach österreichischem Recht strafbare Handlungen betreffen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind.
Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1983,)
Unter „anderen wesentlichen Interessen seines Landes“ versteht Österreich insbesondere die Wahrung der in den österreichischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geheimhaltungspflicht.
Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 580 aus 1976,)
Österreich wird die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der in lit. C festgesetzten Bedingung unterwerfen.
Österreich wird die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich im österreichischen Hoheitsgebiet befindet, nur zustellen, wenn die Vorladung der zuständigen österreichischen Justizbehörde spätestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zugekommen ist.
Der Überstellung eines Häftlings als Zeugen oder zur Gegenüberstellung wird in den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 Litera a,, b und c nicht zugestimmt werden.
Rechtshilfeersuchen und deren Beilagen müssen – unbeschadet der Bestimmung des Artikels 16 Absatz 3 –, sofern sie nicht in deutscher, französischer oder englischer Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein. Eine Übersetzung der in Artikel 21 Absatz 1 erwähnten Anzeigen wird nicht verlangt.
Im Sinne dieses Übereinkommens wird Österreich als österreichische Justizbehörden die Strafgerichte, die Staatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz betrachten.
Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 2. Oktober 1968 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen ist daher gemäß seinem Artikel 27 Absatz 2 am 31. Dezember 1968 in Kraft getreten.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Dänemark, Frankreich, Griechenland, Israel, Italien, Norwegen, Schweden und die Schweiz.
ERKLÄRUNG
Die Republik Österreich wird — soweit nicht Kapitel römisch eins des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zur Anwendung kommt — Artikel 2 Litera a, des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in Hinkunft entsprechend seiner innerstaatlichen Gesetzgebung (Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,) anwenden. Gemäß §51 Z l dieses Gesetzes ist die Leistung von Rechtshilfe in den Fällen ausgeschlossen, in denen eine Auslieferung gemäß Paragraphen eins Punkt 4 und 15 ARHG unzulässig wäre. Diese Bestimmungen lauten wie folgt:
Eine Auslieferung ist unzulässig
Eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die nach österreichischem Recht ausschließlich
Bei Unterzeichnung des Übereinkommens beziehungsweise anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte erklärt beziehungsweise folgende Erklärungen abgegeben:
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Albanien nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen wird von den in Artikel 5, Absatz eins, Litera a und c festgesetzten Bedingungen abhängig gemacht.
In Übereinstimmung mit Artikel 15, Absatz 6, erklärt Albanien, dass eine Abschrift aller unmittelbar zwischen den Justizbehörden gestellten Rechtshilfeersuchen sowie auch der beigefügten Akten gleichzeitig an sein Justizministerium zu übermitteln ist.
In Übereinstimmung mit Artikel 16, Absatz 2, erklärt Albanien, dass Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europarates versehen sein müssen, sofern nicht auf Grundlage der Gegenseitigkeit abgeschlossene Vereinbarungen anderes vorsehen.
In Übereinstimmung mit Artikel 24, erklärt die Republik Albanien, dass folgende Behörden als Justizbehörden anzusehen sind:
Bezüglich Artikel 2, des Übereinkommens behält sich das Fürstentum Andorra das Recht vor, Rechtshilfe gemäß dem Übereinkommen nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der Nachforschungen sowie die in den übermittelten Unterlagen und Akten enthaltenen Informationen nicht ohne vorherige Zustimmung von den Behörden des ersuchenden Staates für andere als die im Ersuchen genannten Zwecke (Untersuchungen oder Verfahren) verwendet werden können.
Das Fürstentum Andorra behält sich hinsichtlich Artikel 2, des Übereinkommens das Recht vor, ein Rechtshilfeersuchen abzulehnen, wenn
Gemäß Artikel 5, des Übereinkommens behält sich das Fürstentum Andorra die Möglichkeit vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme nur unter den in Artikel 5, Absatz eins, Buchstaben a und c genannten Bedingungen vorzunehmen.
Gemäß Artikel 13, des Übereinkommens behält sich das Fürstentum Andorra das Recht vor, die Übermittlung von Strafregisterauszügen einer in Andorra ansässigen Person nur unter der Bedingung vorzunehmen, dass er/sie angeklagt oder vor Gericht als Beschuldigter geladen worden ist.
Das Fürstentum Andorra erklärt zu Artikel 22, des Übereinkommens, dass wegen der internen Organisation und Funktionsweise des Strafregisters die zuständigen Behörden einen systematischen Austausch von Informationen über die die Verurteilten betreffenden in diesem Register enthaltenen Entscheidungen nicht garantieren können.
Diese Behörden werden aber auf Ersuchen der für ein bestimmtes Strafverfahren zuständigen ausländischen Justizbehörde Strafregisterauszüge von Ausländern, die nicht im Fürstentum Andorra ansässig sind, und von in Andorra ansässigen Personen, die angeklagt oder vor Gericht als Beschuldigte geladen worden sind, übermitteln.
Das Fürstentum Andorra erklärt zu Artikel 7, Absatz 3,, dass eine Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in seinem Hoheitsgebiet befindet, den andorranischen Behörden mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zu übermitteln ist.
Das Fürstentum Andorra erklärt weiter, dass für den Fall, dass ein Rechtshilfeersuchen eine Vorladung vor Gericht als Beschuldigter, als Geschädigter, Zeuge oder Sachverständiger enthält, die Vorladung durch eingeschriebenen Brief vorgenommen werden kann, wenn dies das Recht des ersuchenden Staates zulässt.
Bezug nehmend auf Artikel 15, Absatz 6, erklärt das Fürstentum Andorra Folgendes:
Eine Abschrift von Rechtshilfeersuchen nach Artikel 15, Absatz 2 und Ersuchen um der Strafverfolgung vorausgehende Erhebungen nach Artikel 15, Absatz 4, sind an das Justizministerium und Ministerium für Inneres Andorras zu übermitteln.
In dringenden Fällen werden die andorranischen Justizbehörden das Rechtshilfeersuchen, je nach Fall erledigt oder nicht, an die in Artikel 15, genannten Behörden zurücksenden, gleichzeitig kann es über Interpol übermittelt oder an die dafür zuständigen Behörden des ersuchenden Staates übergeben werden.
Das Fürstentum Andorra erklärt gemäß Artikel 16, Absatz 2,, dass Ersuchen und beigefügte Schriftstücke an die andorranischen Behörden unter Beifügung einer Übersetzung ins Katalanische, Spanische oder Französische zu übermitteln sind.
Das Fürstentum Andorra erklärt, dass in dringenden Fällen die in Artikel 21, genannten Anzeigen unter Anschluss aller für das eingeleitete Verfahren erforderlichen Informationen gleichzeitig an das Justiz- und Innenministerium sowie die Staatsanwaltschaft des Fürstentums Andorra gerichtet werden können.
Gemäß Artikel 24, erklärt das Fürstentum Andorra, dass es die folgenden Behörden Andorras als Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet:
Im Einklang mit Artikel 5, des Übereinkommens behält sich Armenien das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und/oder Beschlagnahme von Gegenständen den in Artikel 5, Absatz eins, Litera a,, b und c des Übereinkommens festgesetzten Bedingungen zu unterwerfen.
In Übereinstimmung mit Artikel 23, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die Rechtshilfe zusätzlich zu den in Artikel 2 des Übereinkommens vorgesehenen Gründen auch in den folgenden Fällen abgelehnt werden kann:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten bis zu deren Befreiung von der Besatzung nicht gewährleisten kann (eine schematische Karte der besetzten Gebiete ist angeschlossen).
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass Rechtshilfeersuchen zum Zweck der Beweisaufnahme in Bezug auf die in Artikel 3, des Übereinkommens bezeichneten Strafsachen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Artikel 66, der Verfassung der Republik Aserbaidschan erledigt werden:
Auszug aus der Verfassung der Republik Aserbaidschan: Artikel 66, Verbot der Zeugenaussage gegen Angehörige
„Niemand darf zu Zeugenaussagen gegen sich selbst oder gegen seinen/ihren Ehegatten bzw. seine/ihre Kinder, Eltern oder Geschwister gezwungen werden. Die vollständige Liste der Angehörigen, gegen die keine Verpflichtung zur Zeugenaussage besteht, wird durch Gesetz bestimmt.“
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen unter den in Litera a und c des Artikel 5, Absatz eins, des Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen erledigt werden.
In Übereinstimmung mit Artikel 7, des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die an eine Person zuzustellende Ladung nicht später als 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden muss.
In Übereinstimmung mit Artikel 15, Absatz 6, des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass alle Rechtshilfeersuchen, die unmittelbar zwischen den Justizbehörden übermittelt werden, ebenso wie alle Begleitdokumente gleichzeitig auch an das Justizministerium der Republik Aserbaidschan gerichtet werden müssen.
In Übereinstimmung mit Artikel 16, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass Ersuchen oder alle anderen Schriftstücke mit Bezug auf die Anwendung des Übereinkommens mit einer Übersetzung ins Aserbaidschanische oder Englische versehen sein müssen.
In Übereinstimmung mit Artikel 24, des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass für die Zwecke des Übereinkommens die folgenden Behörden als Justizbehörden zu betrachten sind:
(gemäß Artikel 23)
Die Regierung des Königreiches Belgien behält sich das Recht vor, einem Ersuchen um Rechtshilfe nicht stattzugeben,
Die Regierung des Königreiches Belgien wird die in Artikel 11 vorgesehene zeitweilige Überstellung nur dann bewilligen, wenn es sich um eine Person handelt, die auf ihrem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüßt und wenn besondere Erwägungen dem nicht entgegenstehen.
Die Regierung des Königreiches Belgien wird die in Artikel 22 erwähnten nachfolgenden Maßnahmen nur in dem Umfang bekanntgeben, in dem die Organisation des Strafregisters dies gestattet.
Auf Grund der besonderen Regelung zwischen den Benelux-Ländern tritt die Regierung des Königreiches Belgien dem Artikel 26, erster und dritter Absatz, hinsichtlich ihrer Beziehungen mit den Niederlanden und Luxemburg nicht bei.
Die Regierung des Königreiches Belgien behält sich die Möglichkeit vor, in ihren Beziehungen mit den anderen Mitgliedsländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von diesen Bestimmungen abzugehen.
Die Regierung des Königreiches Belgien erklärt, daß den Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme in Belgien nur insofern stattgegeben wird, als sie sich auf Handlungen beziehen, die im Sinne des Europäischen Auslieferungs-Übereinkommens auslieferungsfällig sind, sowie unter der Bedingung, daß der belgische Richter nach seinem innerstaatlichen Recht deren Durchführung bewilligt hat.
Solange das Europäische Auslieferungs-Übereinkommen nicht von Belgien ratifiziert ist, wird den Rechtshilfeersuchen nur dann stattgegeben, wenn sie sich auf Handlungen beziehen, die nach den belgischen Rechtsvorschriften auslieferungsfähig sind.
Die Regierung des Königreiches Belgien erklärt, daß für Belgien unter Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens die mit der Rechtsprechung betrauten Mitglieder der richterlichen Gewalt, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft zu verstehen sind.
Ferner hat der Generalsekretär des Europarats am 10. Februar 2010 folgenden gemeinsamen Brief der Justizminister von Belgien und den Niederlanden den Vertragsparteien des Übereinkommens übermittelt:
Am 1. Februar 2010 trat ein Übereinkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien in Kraft, in dem die Niederlande Belgien ein auf niederländischem Hoheitsgebiet (Tilburg) gelegenes Gefängnis für die Ausführung von in Belgien nach belgischem Recht verhängten Strafurteilen zur Verfügung stellt. Das Übereinkommen gilt im Prinzip bis zum 31. Dezember 2012, aber die Gültigkeitsdauer kann bis zum 31.Dezember 2011 verkürzt oder bis zum 31. Dezember 2013 verlängert werden.
Das Übereinkommen enthält eine besondere Regelung für die strafrechtliche Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Artikel 18, des Übereinkommens bezieht sich auf strafrechtliche Handlungen auf Ersuchen von Drittstaaten bezüglich belgische Häftlinge, welche in dem auf niederländischem Hoheitsgebiet gelegenem Gefängnis inhaftiert sind.
Gemäß Absatz eins, dieser Bestimmung werden die Niederlande die Auslieferungsersuchen und/oder die Rechtshilfeersuchen von Drittstaaten nicht prüfen, sondern sie nach Belgien übermitteln. Diese Vereinbarung ist die Reaktion auf andere Bestimmungen des Übereinkommens, wonach die Justiz und andere Behörden der Niederlande in der Regel sich nicht mit Gefangenen des Gefängnisses von Tilburg befassen.
In diesem Zusammenhang geben Belgien und die Niederlande folgendes bekannt:
Wir empfehlen, dass die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über die Auslieferung Ersuchen um Auslieferung und vorläufige Festnahme von im Gefängnis von Tilburg inhaftierten Personen ausschließlich an die belgischen Behörden nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden.
Wenn die niederländischen Behörden weiterhin Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Festnahme dieser Personen erhalten, werden sie sie nicht behandeln, sondern sie an die belgischen Behörden für das weitere Vorgehen übermitteln.
Ausschreibungen über Interpol um Auslieferung und Ersuchen auf vorläufige Festnahme von Personen, die sich im Gefängnis in Tilburg befinden, werden in den Niederlanden nicht ausgeführt.
Wir empfehlen, dass die Zentral- und Justizbehörden der Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen nur an die zuständigen belgischen Behörden die Rechtshilfeersuchen bezüglich der im Gefängnis von Tilburg nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden.
Wenn trotzdem Rechtshilfeersuchen bezüglich dieser Personen in die Niederlande gesendet werden, werden sie an die zuständigen Behörden des Königreichs Belgien übermittelt.
Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie für die Zwecke dieses Übereinkommens als gerichtliche Behörden Gerichte, Staatsanwaltschaften, Untersuchungsbehörden sowie das Justizministerium definiert.
Am 12. November 2003 beschloss die Nationalversammlung der Republik Bulgarien ein Gesetz zur Abänderung der Ratifizierung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Zusatzprotokolls hiezu, des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen und des Europäischen Auslieferungsübereinkommens sowie den beiden Zusatzprotokollen hiezu. Dieses Gesetz wurde im amtlichen Gesetzblatt Nr. 103/2003 vom 25. November 2003 veröffentlicht.
Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie Rechtshilfe dann verweigert, wenn
Die Republik Bulgarien erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält, Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen nur unter den in Artikel 5, Abs. l Buchstabe a und c vorgesehenen Bedingungen auszuführen.
Die Republik Bulgarien erklärt, daß eine Ladung an eine beschuldigte Person, die sich ¡n ihrem Hoheitsgebiet befindet, nicht später als 50 Tage vor dem für das Erscheinen dieser Person festgesetzten Zeitpunkt den zuständigen Behörden übermittelt werden muß.
Das Erfordernis zur Übermittlung von Strafregisterauskünften findet nur auf solche Auskünfte hinsichtlich anhängiger Strafverfahren Anwendung, die nicht vom Amtsgeheimnis nach bulgarischem Recht umfaßt sind.
Die Republik Bulgarien erklärt, daß Ersuchen um Unterstützung oder Rechtshilfeersuchen an das Justizministerium gerichtet werden müssen.
Bulgarien erklärt, dass es verlangt, dass Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Bulgarische oder bei Nichtvorhandensein einer solchen mit einer Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen des Europarats versehen sein müssen.
Die Republik Bulgarien erklärt, daß für die Zwecke des Übereinkommens die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und das Justizministerium als Justizbehörden zu betrachten sind.
Gemäß Artikel 15, Absatz 6, des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass für die Zwecke des Artikel 15, Absatz eins, Rechtshilfeersuchen nach Artikel 3,, 4 und 5 sowie Anträge nach Artikel 11, an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Chile zu richten sind.
Gemäß Artikel 7, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass die Vorladung an einen Beschuldigten, seinen Behörden mindestens fünfzig (50) Tage im Voraus vor dem für das Erscheinen festgesetzten Termin zu übermitteln ist.
Gemäß den Bestimmungen in Artikel 15, Absatz 6, des Übereinkommens, für die Zwecke des Artikel 15, Absatz 3,, in Bezug auf Artikel 13, Absatz eins und 2 erklärt die Republik Chile, dass Rechtshilfeersuchen, die die Übermittlung von Auszügen und Informationen über Gerichtsakte zum Inhalt haben, dem Justizministerium sowie zur Information in Abschrift an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Chiles zu übermitteln sind.
Gemäß den Bestimmungen in Artikel 16, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass den an sie gerichteten Ersuchen eine Übersetzung in die spanische Sprache beizufügen ist. In Bezug auf die beigefügten Unterlagen, behält sich die Republik Chile das Recht vor, zu verlangen, dass sie in die spanische Sprache übersetzt werden.
Gemäß Artikel 5, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass sie sich das Recht vorbehält, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen für die Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen von der Bedingung des genannten Artikel 5, Absatz , Litera c, abhängig zu machen.
Gemäß den Bestimmungen in Artikel 15, Absatz 6, des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass für die Zwecke der Durchsetzung von Artikel 21, Absatz eins,, Mitteilungen an die chilenische Staatsanwaltschaft zu übermittelt sind.
Gemäß Artikel 24, des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass die Gerichte, aus denen sich die Justiz zusammensetzt, für die Zwecke des Übereinkommens als Justizbehörde zu betrachten ist.
Rechtshilfeersuchen für die Zwecke dieses Übereinkommens können auch an die Staatsanwaltschaft übermittelt werden, die das Eingreifen des zuständigen Garantierichters zu verlangen hat, wenn es nach chilenischen Gesetzen aufgrund der Art des Ersuchens erforderlich ist. Allerdings gewährt diese Erklärung in keinem Fall der Staatsanwaltschaft gerichtliche Befugnisse und macht sie auch nicht zu einer Justizbehörde.
Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn die Justizbehörden Dänemarks oder eines dritten Staates eine Strafverfolgung gegen den Beschuldigten wegen der strafbaren Handlung eingeleitet haben, welche zum Verfahren im ersuchenden Staat Anlaß gegeben hat, oder wenn der Beschuldigte von den Justizbehörden Dänemarks oder eines dritten Staates wegen der strafbaren Handlung, welche zum Verfahren im ersuchenden Staat Anlaß gegeben hat, durch rechtskräftiges Urteil verurteilt oder freigesprochen worden ist oder wenn diese Behörden beschlossen haben, wegen derselben strafbaren Handlung keine Verfolgung einzuleiten oder sie einzustellen.
Ein Ersuchen um Beweisaufnahme durch beeidete Aussage eines Zeugen oder Sachverständigen kann abgelehnt werden, wenn das zuständige dänische Gericht die Eidesleistung nicht für erforderlich hält.
Ein Ersuchen um Zustellung auf andere Weise als durch einfache Übergabe an den Empfänger kann abgelehnt werden.
Die dänische Regierung macht zu dieser ganzen Bestimmung einen Vorbehalt.
Die Verpflichtung, nach dieser Bestimmung Auszüge aus dem Strafregister zu übermitteln, findet nur Anwendung auf Eintragungen über Angeklagte oder Beschuldigte.
Die dänische Regierung macht zu dieser ganzen Bestimmung einen Vorbehalt.
Ein Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme kann abgelehnt werden, wenn die im Artikel 5, Absatz eins, Litera a und c angegebenen Bedingungen nicht erfüllt sind.
Eine Vorladung für einen Beschuldigten, der sich im dänischen Hoheitsgebiet befindet, muß der zuständigen dänischen Behörde mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Den Ersuchen und beigefügten Schriftstücken anderer Staaten als der Bundesrepublik Deutschland, Großbritanniens, Österreichs, Frankreichs, Irlands, Norwegens und Schwedens muß eine Übersetzung ins Dänische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates angeschlossen sein. Bei wichtigeren Schriftstücken behält sich die dänische Regierung das Recht vor, im Einzelfall eine Übersetzung ins Dänische zu verlangen oder sie auf Kosten des ersuchenden Staates ins Dänische übersetzen zu lassen.
In Dänemark bezeichnet der Ausdruck „Justizbehörden“ die Gerichte, die unabhängige Polizei-Beschwerdestelle und die Strafverfolgungsbehörden welche gemäß der dänischen Prozessordnung das Justizministerium, den Generalstaatsanwalt, die Staatsanwälte und die Polizeikommissare einschließen.
Das Rechtshilfeprotokoll vom 26. Juni 1957 zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden bleibt in Kraft.
Die Durchsuchung und die Beschlagnahme von Gegenständen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a und c des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vorliegen.
Das Ersuchen um Zustellung einer Ladung an, einen Beschuldigten, der sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet, wird grundsätzlich nur ausgeführt, wenn es den deutschen Behörden spätestens einen Monat vor dem für das Erscheinen des Beschuldigten festgelegten Zeitpunkt zugeht.
Die Überstellung eines Zeugen wird in allen Fällen des Absatzes 1 Unterabsatz 2 abgelehnt.
Sofern das Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, müssen Übersetzungen des Ersuchens und der Unterlagen in deutscher Sprache oder in einer der Amtssprachen des Europarats beigefügt werden.
Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens sind:
Der Bundesminister der Justiz, Bonn-Bad Godesberg;
der Bundesgerichtshof, Karlsruhe;
der Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe;
das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart;
das Bayerische Staatsministerium der Justiz, München;
der Senator für Justiz, Berlin;
der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug, Bremen;
die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, Hamburg;
der Hessische Minister der Justiz, Wiesbaden;
der Niedersächsische Minister der Justiz, Hannover;
der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf;
das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz, Mainz;
der Minister für Rechtspflege des Saarlandes, Saarbrücken;
der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein, Kiel;
das Bayerische Oberste Landesgericht, München;
die Oberlandesgerichte;
die Landgerichte;
die Amtsgerichte;
die Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht, München;
die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten;
die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten;
die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen, Ludwigsburg.
Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, Potsdam,
der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin,
das Sächsische Staatsministerium der Justiz, Dresden,
das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, Magdeburg,
das Thüringer Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten, Erfurt.
Die Bundesrepublik Deutschland hat ferner die Erklärung nach Artikel 25 Absatz 3, abgegeben.
Finnland erklärt, daß die Rechtshilfe abgelehnt werden kann,
Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 199 aus 2005,)
Finnland erklärt, daß es die Vollziehung eines Rechtshilfeersuchens um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nach Artikel 5, von den in Buchstabe a bis c dieses Artikels erwähnten Bedingungen abhängig machen wird.
Finnland erklärt, daß die Zustellung von Vorladungen an eine beschuldigte Person, die sich in Finnland befindet, abgelehnt werden kann, wenn die Vorladungen nicht mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt den zuständigen finnischen Behörden übermittelt worden sind.
Finnland erklärt, dass Ersuchen und beigefügte Schriftstücke in finnischer, schwedischer oder englischer Sprache abgefasst sein oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen übermittelt werden müssen; die zuständigen Behörden können einem Rechtshilfeersuchen auch stattgeben, wenn das Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke in einer anderen als der finnischen, schwedischen oder englischen Sprache abgefasst sind, sofern die Behörde dem Gebrauch der betreffenden Fremdsprache zustimmt und keine anderen Gründe dagegen sprechen, dem Ersuchen stattzugeben.
Finnland erklärt, daß es die anderen Vertragsparteien über strafgerichtliche Verurteilungen nach Artikel 22, nur soweit benachrichtigen wird, wie diese Informationen aus dem Strafregister nach dem Strafregistergesetz vom 20. August 1993 (770/93) verfügbar sind. Finnland wird nicht von den der Verurteilung nachfolgenden Maßnahmen benachrichtigen.
Finnland erklärt, daß für die Zwecke des Übereinkommens die folgenden Behörden als Justizbehörden in Finnland zu betrachten sind:
Die französische Regierung erklärt, daß wegen der inneren Organisation und des Geschäftsganges des Strafregisters in Frankreich die damit befaßten Behörden nicht in der Lage sind, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens gemäß Artikel 22, von den der Verurteilung ihrer Staatsangehörigen nachfolgenden Maßnahmen – wie Gnaden-, Rehabilitations- oder Amnestiemaßnahmen –, die in das Strafregister eingetragen werden, automatisch zu benachrichtigen.
Sie gibt jedoch die Zusicherung, daß diese Behörden, wenn sie in Einzelfällen darum ersucht werden, den erwähnten Vertragsparteien die strafrechtliche Lage ihrer Staatsangehörigen so genau wie möglich angeben werden.
Die französische Regierung erklärt, daß als französische Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens folgende Behörden zu betrachten sind:
Die ersten Präsidenten, Präsidenten, Räte und Richter der Strafgerichte,
die Untersuchungsrichter dieser Gerichte,
die Mitglieder der Staatsanwaltschaft bei diesen Gerichten, nämlich:
die Generalstaatsanwälte,
die Generalanwälte,
die Vertreter der Generalstaatsanwälte,
die Staatsanwälte der Republik und ihre Vertreter,
die Vertreter der Staatsanwaltschaft bei den Polizeigerichten,
die Regierungskommissäre bei den Gerichten der Streitkräfte.
Bei der Hinterlegung dieser Ratifikationsurkunde erklärt die Regierung der Französischen Republik,
Ziffer eins daß sie den bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens am 28. April 1961 gemachten Vorbehalt betreffend den Austausch von Strafnachrichten (Artikel 22,) und die dabei abgegebene Erklärung betreffend die Justizbehörden, die als solche im Sinne des Übereinkommens zu betrachten sind (Artikel 24,), bestätigt;
Ziffer 2 daß sie Gebrauch macht:
Ziffer 3 daß das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen ungeachtet der Bestimmungen des Artikel 25, Absatz 2, auf Algerien nicht anwendbar ist, weil dieses Land seit der Unterzeichnung des Übereinkommens durch die französische Regierung die Unabhängigkeit erlangt hat.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Georgien nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Rechtshilfe kann abgelehnt werden,
Georgien behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Eigentum von den in Litera a,, b und c des Artikel 5, festgelegten Bedingungen abhängig zu machen.
Wie in Artikel 15, Absatz 6, vorgesehen, müssen Abschriften von Rechtshilfeersuchen dem Justizministerium von Georgien übermittelt werden.
Ersuchen um Rechtshilfe und die angeschlossenen Schriftstücke müssen in englischer oder russischer Sprache verfügbar sein.
Für die Zwecke des gegenständlichen Übereinkommens betrachtet Georgien als „Justizbehörden“:
Die Regierung Irlands behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn in Irland oder einem dritten Staat ein Strafverfahren gegen jene Person, die Gegenstand des Rechtshilfeersuchens ist, hinsichtlich jenes Verhaltens, das Anlaß für das Verfahren in bezug auf diese Person im ersuchenden Staat gegeben hat, eingeleitet oder abgeschlossen worden ist.
Die Regierung Irlands behält sich das Recht vor, die Übermittlung jedes Materials oder jedes Beweises in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens der Bedingung zu unterwerfen, daß dieses Material oder dieser Beweis ohne seine Zustimmung nicht für einen anderen Zweck als jenen, der im Ersuchen angegeben worden ist, verwendet werden darf.
Die Regierung Irlands behält sich das Recht vor, weder Zeugeneinvernahmen durchzuführen noch die Beibringung von Akten oder anderen Schriftstücken zu erwirken, sofern sein Recht diesbezüglich Privilegien, Nichterzwingbarkeiten oder andere Ausnahmen von der Beweispflicht anerkennt.
Die Regierung Irlands sieht sich nicht in der Lage, Ersuchen nach Artikel 11 Absatz 2 um Durchbeförderungen von Häftlingen durch sein Gebiet zu bewilligen.
Die Regierung Irlands behält sich das Recht vor, Artikel 21 nicht anzuwenden.
Die Regierung Irlands wird Verurteilungen und nachfolgende Maßnahmen nach Artikel 22 nicht bekanntgeben, ausgenommen in jenem Umfang, den die Organisation seines Strafregisters zuläßt.
Die Regierung Irlands behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
Hinsichtlich der Regierung Irlands sind Bezugnahmen auf das „Justizministerium“ für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 2, Artikels 15 Absätze 1, 3 und 6, Artikels 21 Absatz 1 und Artikels 22 Bezugnahmen auf das Department of Justice.
In Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 6 gibt die Regierung Irlands bekannt, das Rechtshilfeersuchen nach dem Übereinkommen an das Department of Justice zu richten sind.
In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 1 behält sich die Regierung Irlands das Recht vor zu verlangen, daß Ersuchen und angeschlossene Schriftstücke mit einer beigefügten Übersetzung entweder ins Irische oder ins Englische an sie gerichtet werden.
In Übereinstimmung mit Artikel 24 betrachtet die Regierung Irlands für die Zwecke des Übereinkommens die folgenden Behörden als Justizbehörden:
Island wird Rechtshilfe nur in Verfahren leisten, die auch nach isländischem Recht strafbare Handlungen betreffen.
Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden:
oder
Die Verpflichtung, Auszüge aus dem Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte zu übermitteln, findet nur Anwendung auf Eintragungen über die wegen einer strafbaren Handlung in der betreffenden Strafsache angeklagten Person.
Ein Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen kann abgelehnt werden, wenn die in Artikel 5, Absatz eins, Litera a,, b und c angegebenen Bedingungen nicht erfüllt sind.
Eine Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in Island befindet, muß den zuständigen isländischen Behörden mindestens 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Alle gemäß dem Übereinkommen gestellten Ersuchen zur Rechtshilfe in Island sind an das Justizministerium zu richten.
Ersuchen und beigefügte Schriftstücke, die nicht in isländischer, dänischer, englischer, norwegischer oder schwedischer Sprache abgefaßt sind, müssen mit einer Übersetzung in isländischer oder englischer Sprache versehen sein.
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Justizbehörden“ in Island das Justizministerium, die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizeichefs.
Die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich im Hoheitsgebiet von Israel befindet, muß seinen Behörden spätestens 40 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Alle Ersuchen und sonstigen Mitteilungen an Israel nach dem Übereinkommen sollen an folgende Anschrift übermittelt werden:
Ministry of Justice
Directorate of Courts
Department of Legal Assistance to Foreign Countries
P.O. Box 34142
91340 JERUSALEM.
Für die Zwecke des Übereinkommens werden vom Staat Israel die folgenden Behörden als Justizbehörden betrachtet:
Israel läßt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Übermittlung von Beweisstücken oder um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nur bei auslieferungsfähigen strafbaren Handlungen zu.
Israel verlangt, daß ihm die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Hebräische, Englische oder Französische übermittelt werden.
Israel verlangt, daß die in Anwendung des Übereinkommens übermittelten Beweisstücke und Schriftstücke durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter Israels legalisiert sind.
Israel verpflichtet sich nicht, automatisch von den im Artikel 22, erwähnten „nachfolgenden Maßnahmen“ zu benachrichtigen, wird sich aber nach besten Kräften darum bemühen.
Die italienische Regierung erklärt, daß gemäß Artikel 24 und im Sinne des Übereinkommens als italienische Justizbehörden die folgenden Behörden zu betrachten sind:
die Generalstaatsanwälte der Republik,
die Staatsanwälte der Republik,
die ordentlichen Gerichte,
die Militärgerichte,
die Ämter der Staatsanwaltschaft bei den Militärgerichten,
die Untersuchungsräte,
der Verfassungsgerichtshof,
die parlamentarische Untersuchungskommission.
„Juges de paix“
Italien im Hinblick auf die Bestimmungen der Artikel 16 und 21 Absatz 3, unter Einräumung der Gegenseitigkeit verlangt, daß die Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücke sowie die im Artikel 21, des Übereinkommens vorgesehenen Anzeigen mit einer Übersetzung in die französische oder englische Sprache versehen sind.
Die italienische Regierung ersucht, daß im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikel 15, Absatz 6, des Übereinkommens bei unmittelbar an die italienischen Justizbehörden gerichteten Rechtshilfeersuchen eine Abschrift der bezüglichen Schreiben dem Justizministerium übermittelt wird.
Die Republik Korea erklärt, dass, wenn die Straftat, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird nach dem Recht der Republik Korea mit dem Tode bestraft wird, und wenn bezüglich eines solchen Vergehens die Todesstrafe nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei nicht vorgesehen oder in der Regel nicht durchgeführt wird, so versichert die Republik Korea, falls gewünscht, dass die Todesstrafe nicht durchgeführt wird, auch wenn sie von einem Gericht der Republik Korea verhängt wurde.
Bezüglich Artikel 7, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Republik Korea, dass sie eine Frist von 45 Tagen festlegt.
Gemäß Artikel 15, des Übereinkommens behält sich die Republik Korea das Recht vor, ihre Kommunikationswege auf dem diplomatischen Weg und den direkten Weg zwischen den Justizministerien einzuschränken.
Bezüglich Artikel 16, des Übereinkommens behält sich die Republik Korea das Recht vor, Artikel 16, Absatz 2, wie folgt anzuwenden: „Ersuchen, beigefügte Schriftstücke und alle anderen Mitteilungen gemäß dieses Übereinkommens ist eine Übersetzung in die Sprache der ersuchenden Vertragspartei oder in die englischen Sprache beizufügen.“
Gemäß Artikel 5, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Korea, dass sie sich das Recht vorbehält, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen von den in Artikel 5, Absatz , Litera c, genannten Bedingungen abhängig zu machen.
Die Republik Kroatien erklärt, dass Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nur erledigt werden, wenn die in Litera a,, b und c des Artikels 5 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Die Republik Kroatien erklärt, dass Ersuchen um Zustellung von Ladungen an eine Person, die sich im kroatischen Hoheitsgebiet aufhält, mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgelegten Zeitpunkt den zuständigen kroatischen Justizbehörden übermittelt werden müssen.
Die Republik Kroatien erklärt, dass Rechtshilfeersuchen an das Justizministerium der Republik Kroatien zu richten sind. In Fällen von Dringlichkeit kann ein Rechtshilfeersuchen im Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) an das Justizministerium der Republik Kroatien gerichtet werden.
Die Republik Kroatien erklärt, dass Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die kroatische Sprache, oder wenn dies nicht möglich ist, in die englische Sprache versehen sein müssen.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind die Justizbehörden in der Republik Kroatien die Gerichte und Staatsanwaltschaften.
Gemäß Artikel 15, Absatz 6, des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass Rechtshilfeersuchen zu senden sind an:
Gemäß Absatz 2, des Artikel 16, des Übereinkommens verlangt die Republik Lettland, daß an sie gerichtete Ersuchen und angeschlossene Schriftstücke mit einer Übersetzung in die englische Sprache versehen sein müssen.
Gemäß Artikel 24, des Übereinkommens legt die Republik Lettland fest, daß für die Zwecke des Übereinkommens die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Polizei als Justizbehörden zu betrachten sind.
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erklärt, daß das Fürstentum Liechtenstein die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Anwendung von Zwangsmitteln von der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens angeführten Bedingung abhängig macht.
Das Fürstentum Liechtenstein verlangt, daß Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücken, ausgenommen Ersuchen um Zustellung einer Ladung, die in einer anderen als der deutschen Sprache an die liechtensteinischen Behörden gerichtet sind, eine Übersetzung in diese Sprache angeschlossen wird.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Litauen nachstehende Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:
Hinsichtlich Artikel 2 des Übereinkommens behält sich die Republik Litauen das Recht vor, einem Ersuchen insoweit nicht zu entsprechen als es betrifft:
Hinsichtlich Artikel 13 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, daß Auszüge aus und Auskünfte bezüglich des Strafregisters nur insoweit übermittelt werden, als sich das Register auf Personen bezieht, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden ist.
In bezug auf Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Litauen das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen von den in Litera a,, b und c der genannten Bestimmung erwähnten Bedingungen abhängig zu machen.
In bezug auf Absatz 6 von Artikel 15 des Übereinkommens wird die Republik Litauen Rechtshilfe nur im Fall leisten, daß die Rechtshilfeersuchen unmittelbar an das Justizministerium der Republik Litauen gerichtet worden sind.
In bezug auf Absatz 2 von Artikel 16 des Übereinkommens behält sich die Republik Litauen das Recht vor zu verlangen, daß Ersuchen und angeschlossene Schriftstücke in Litauisch an sie gerichtet werden oder mit einer Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen des Europarates versehen sein müssen, widrigenfalls die Republik Litauen den Ersatz aller durch die Übersetzung entstandener Kosten fordern wird.
In bezug auf Artikel 24 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, daß für die Zwecke dieses Übereinkommens die folgenden Behörden als Justizbehörden zu betrachten sind: das Justizministerium der Republik Litauen, die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen, die Gerichte Litauens mit Ausnahme des Verfassungsgerichts.
Der Generalstaatsanwalt des Großherzogtums Luxemburg behält sich das Recht vor, einem Rechtshilfeersuchen nicht Folge zu leisten,
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg wird die im Artikel 11 vorgesehene zeitweilige Überstellung nur bewilligen, wenn es sich um eine Person handelt, die auf ihrem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüßt, und wenn nicht besondere Erwägungen entgegenstehen.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg wird verlangen, daß an sie gerichtete Ersuchen und angeschlossene Schriftstücke mit einer Übersetzung in die französische, deutsche oder englische Sprache versehen sind.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg wird die im Artikel 22 erwähnten nachfolgenden Maßnahmen nur insoweit mitteilen, als es die Einrichtung des Strafregisters gestattet.
Auf Grund der besonderen Regelungen zwischen den Benelux-Ländern nimmt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg die Absätze 1 und 3 des Artikels 26 hinsichtlich seiner Beziehungen mit den Niederlanden und Belgien nicht an.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg behält sich das Recht vor, von diesen Bestimmungen hinsichtlich seiner Beziehungen mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abzuweichen.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg erklärt, daß Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme im Großherzogtum Luxemburg nur erledigt werden, soweit sie sich auf Handlungen beziehen, die im Sinne des Europäischen Auslieferungs-Übereinkommens auslieferungsfähig sind, sowie unter der Voraussetzung, daß das Gericht nach seinem innerstaatlichen Recht ihrer Erledigung zugestimmt hat.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg erklärt, daß hinsichtlich des Großherzogtums Luxemburg unter Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens die Mitglieder der rechtsprechenden Gewalt mit Entscheidungsbefugnis, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft zu verstehen sind.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Malta folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Die Regierung von Malta behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn die Person, die Gegenstand des Rechtshilfeersuchens ist, bereits in Malta wegen jener strafbaren Handlung verurteilt oder freigesprochen wurde, der derselbe Sachverhalt zugrunde liegt wie der, welcher Anlaß für das Verfahren hinsichtlich dieser Person im ersuchenden Staat gegeben hat.
Die Regierung von Malta behält sich das Recht vor, weder Zeugeneinvernahmen durchzuführen noch die Beibringung von Akten und anderen Schriftstücken zu erwirken, sofern ihr Recht diesbezüglich Privilegien, Nichterzwingbarkeiten oder andere Ausnahmen von der Beweispflicht anerkennt.
Die Regierung von Malta behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme abzulehnen, wenn
Für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 3 verlangt die Regierung von Malta, daß Vorladungen, die an den in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Beschuldigten zugestellt werden sollen, zumindest 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt ihren Behörden zu übermitteln sind.
Die Regierung von Malta sieht sich nicht in der Lage, Ersuchen nach Artikel 11 zu bewilligen.
Die Regierung von Malta wird die Gewährung des sicheren Geleites nach Artikel 12 nur erwägen, wenn dies von der Person, welcher das sichere Geleit zu gewähren wäre, oder von der zuständigen Behörde jenes Staates, der um Rechtshilfe ersucht hat, besonders begehrt wird. Ein Ersuchen um sicheres Geleit wird nicht bewilligt, wenn die Regierung von Malta zur Ansicht gelangt, daß die Bewilligung nicht im öffentlichen Interesse steht.
Die Regierung von Malta gibt bekannt, daß alle zu übermittelnden Rechtshilfeersuchen an den Generalstaatsanwalt zu richten sind.
Die Regierung von Malta erklärt, daß Ersuchen und die angeschlossenen Schriftstücke mit einer beigefügten Übersetzung ins Englische an sie zu richten sind.
Die Regierung von Malta behält sich das Recht vor, Artikel 21 nicht anzuwenden.
Gemäß Artikel 24, des Übereinkommens erklärt Malta, dass zum Zwecke des Übereinkommens die Regierung von Malta die folgenden als „Justizbehörden“ erachtet:
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Moldova nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Gemäß Artikel 2, des Übereinkommens behält sich das Fürstentum Monaco das Recht vor, Rechtshilfe gemäß dem Übereinkommen nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu gewähren, dass die Ergebnisse der Untersuchungen sowie die in den Dokumenten und den übermittelten Akten enthaltenen Informationen nicht ohne vorhergehende Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als in dem Ersuchen genannte Zwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Das Fürstentum Monaco erklärt gemäß Artikel 7, Absatz 3,, dass die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich auf seinem Hoheitsgebiet befindet, an die Behörden von Monaco innerhalb von nicht weniger als 30 Tagen vor dem für das Erscheinen dieser Personen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt wird.
Das Fürstentum Monaco erklärt, dass der Ausdruck „Ministerium für Justiz“ für die Ziele des Übereinkommens auf die „Direction des Services Judiciaires“ angewendet wird.
Das Fürstentum Monaco erklärt, dass es von der Möglichkeit gemäß Artikel 15, Absatz 6, im Zusammenhang mit Artikel 15, Absatz 2 und 4 des Übereinkommens Gebrauch machen will, sodass die Bestimmungen dieser beiden Absätze in folgender Hinsicht anwendbar sind:
Das Fürstentum Monaco fordert gemäß Artikel 16, Absatz 2, des Übereinkommens, dass Rechtshilfeersuchen sowie beigeschlossene Dokumente von einer Übersetzung in die französische Sprache begleitet werden sollen.
Die Regierung des Königreiches der Niederlande behält sich das Recht vor, einem Rechtshilfeersuchen nicht Folge zu geben,
Die Regierung des Königreiches der Niederlande wird die im Artikel 11 vorgesehene zeitweilige Überstellung nur bewilligen, wenn es sich um eine Person handelt, die auf ihrem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüßt, und wenn nicht besondere Erwägungen entgegenstehen.
Die Regierung des Königreiches der Niederlande wird die im Artikel 22 erwähnten nachfolgenden Maßnahmen nur insoweit mitteilen, als es die Einrichtung des Strafregisters gestattet.
Wegen des besonderen Systems zwischen den Benelux-Ländern nimmt die Regierung des Königreiches der Niederlande die Absätze 1 und 3 des Artikels 26 hinsichtlich seiner Beziehungen mit dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg nicht an.
Die Regierung des Königreiches der Niederlande behält sich das Recht vor, von diesen Bestimmungen hinsichtlich seiner Beziehungen mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abzuweichen.
Die Regierung des Königreiches der Niederlande erklärt, daß Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Niederlanden nur erledigt werden, soweit sie sich auf Handlungen beziehen, die auf Grund des Europäischen Auslieferungsübereinkommens zur Auslieferung Anlaß geben können, und unter der Voraussetzung, daß der niederländische Richter gemäß seinem nationalen Recht ihrer Erledigung zugestimmt hat.
Die Regierung des Königreiches der Niederlande erklärt, daß hinsichtlich der Niederlande unter Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens die Mitglieder der rechtsprechenden Gewalt mit Entscheidungsbefugnis, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft zu verstehen sind.
Falls die Regierung des Königreiches der Niederlande eine Erklärung abgibt, durch welche die Anwendung des Übereinkommens auf Surinam und/oder die niederländischen Antillen ausgedehnt wird, kann sie diese Erklärung mit auf die örtlichen Bedürfnisse bezüglichen Bedingungen versehen und insbesondere erklären, daß das Übereinkommen für diese Länder gesondert gekündigt werden kann.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben die Niederlande am 21. Juli 1993 die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1993,) auf die Niederländischen Antillen ausgedehnt und gemäß dessen Artikel 25, Absatz 4, erklärt, daß die Erklärungen und Vorbehalte, wie sie vom Königreich der Niederlande abgegeben worden sind, auch auf die Niederländischen Antillen mit der Maßgabe Anwendung finden, daß die Regierung des Königreiches der Niederlande
gemäß Artikel 16 erklärt, daß das Königreich der Niederlande verlangt, daß Ersuchen um Rechtshilfe in bezug auf die Niederländischen Antillen und Aruba mit einer englischen Übersetzung versehen sein müssen;
gemäß der Erklärung der Niederländischen Regierung zu Artikel 25 Absatz 4 erklärt, daß das Übereinkommen hinsichtlich der Niederländischen Antillen und Aruba getrennt gekündigt werden kann.
Ferner hat der Generalsekretär des Europarats am 10. Februar 2010 folgenden gemeinsamen Brief der Justizminister von Belgien und den Niederlanden den Vertragsparteien des Übereinkommens übermittelt:
Am 1. Februar 2010 trat ein Übereinkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien in Kraft, in dem die Niederlande Belgien ein auf niederländischem Hoheitsgebiet (Tilburg) gelegenes Gefängnis für die Ausführung von in Belgien nach belgischem Recht verhängten Strafurteilen zur Verfügung stellt. Das Übereinkommen gilt im Prinzip bis zum 31. Dezember 2012, aber die Gültigkeitsdauer kann bis zum 31.Dezember 2011 verkürzt oder bis zum 31. Dezember 2013 verlängert werden.
Das Übereinkommen enthält eine besondere Regelung für die strafrechtliche Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Artikel 18, des Übereinkommens bezieht sich auf strafrechtliche Handlungen auf Ersuchen von Drittstaaten bezüglich belgische Häftlinge, welche in dem auf niederländischem Hoheitsgebiet gelegenem Gefängnis inhaftiert sind.
Gemäß Absatz eins, dieser Bestimmung werden die Niederlande die Auslieferungsersuchen und/oder die Rechtshilfeersuchen von Drittstaaten nicht prüfen, sondern sie nach Belgien übermitteln. Diese Vereinbarung ist die Reaktion auf andere Bestimmungen des Übereinkommens, wonach die Justiz und andere Behörden der Niederlande in der Regel sich nicht mit Gefangenen des Gefängnisses von Tilburg befassen.
In diesem Zusammenhang geben Belgien und die Niederlande folgendes bekannt:
Wir empfehlen, dass die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über die Auslieferung Ersuchen um Auslieferung und vorläufige Festnahme von im Gefängnis von Tilburg inhaftierten Personen ausschließlich an die belgischen Behörden nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden.
Wenn die niederländischen Behörden weiterhin Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Festnahme dieser Personen erhalten, werden sie sie nicht behandeln, sondern sie an die belgischen Behörden für das weitere Vorgehen übermitteln.
Ausschreibungen über Interpol um Auslieferung und Ersuchen auf vorläufige Festnahme von Personen, die sich im Gefängnis in Tilburg befinden, werden in den Niederlanden nicht ausgeführt.
Wir empfehlen, dass die Zentral- und Justizbehörden der Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen nur an die zuständigen belgischen Behörden die Rechtshilfeersuchen bezüglich der im Gefängnis von Tilburg nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden.
Wenn trotzdem Rechtshilfeersuchen bezüglich dieser Personen in die Niederlande gesendet werden, werden sie an die zuständigen Behörden des Königreichs Belgien übermittelt.
Unter Berücksichtigung der bestehenden Beziehungen im öffentlichen Recht zwischen dem europäischen Teil der Niederlande, Aruba, Curaçao, Sint Maarten und dem karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba), hat der Begriff „Mutterland“, verwendet in Artikel 25, Absatz eins, des vorliegenden Übereinkommens, nicht mehr seine ursprüngliche Bedeutung in Bezug auf das Königreich der Niederlande und sollte folglich, soweit es das Königreich betrifft, den „europäischen Teil“ bezeichnen.
Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden,
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 3, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1994,)
Ein Ersuchen um Zustellung von Verfahrensurkunden usw. in anderer Weise als durch einfache Übergabe an den in Betracht kommenden Empfänger kann stets abgelehnt werden.
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 11, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 205 aus 2013,)
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 13, Absatz eins und 2 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1994,)
Die norwegische Regierung gibt außerdem folgende Erklärungen ab:
Ein Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme kann abgelehnt werden, wenn die im Artikel 5, Absatz eins, Litera a,, b und c festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind.
Eine Vorladung für einen Beschuldigten, der sich im norwegischen Hoheitsgebiet befindet, muß der zuständigen norwegischen Behörde mindestens 30 Tage vor dem für sein Erscheinen vor dem Gericht festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Ersuchen und beigefügte Schriftstücke, die nicht in norwegischer, dänischer, englischer oder schwedischer Sprache abgefaßt sind, müssen mit einer Übersetzung in norwegischer Sprache versehen sein. Andernfalls wird das Recht vorbehalten, sie auf Kosten des ersuchenden Staates in die norwegische Sprache übersetzen zu lassen.
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Justizbehörden“ in Norwegen die Gerichte und die Staatsanwaltschaft, einschließlich der Polizeichefs.
Das Abkommen vom 26. April 1974 zwischen Norwegen, Dänemark, Island, Finnland und Schweden betreffend Rechtshilfe wird angewendet.
Die Republik Polen behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Eigentum von den in Artikel 5, Absatz eins, Litera a,, b und c des Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen abhängig zu machen.
Die Zustellung von Ladungen kann abgelehnt werden, wenn weniger als 30 Tage vor dem Zeitpunkt für das Erscheinen übrigbleiben.
Nur die im zentralen Register der verurteilten Personen verfügbaren Informationen werden übermittelt.
Wenn Rechtshilfeersuchen direkt an die Justizbehörden gerichtet werden, ist eine Kopie dieser Rechtshilfeersuchen an das Justizministerium zu übermitteln.
Die Ersuchen und andere übermittelte Schriftstücke müssen mit einer Übersetzung in die polnische Sprache oder in eine offizielle Sprache des Europarates versehen sein; die Übersetzung von zuzustellenden Schriftstücken ist nicht erforderlich, wenn die Zustellung die Form einer einfachen Übergabe haben soll. In allen anderen Fällen müssen sie in die polnische Sprache übersetzt sein, wenn der Empfänger ein polnischer Staatsangehöriger ist oder seinen ständigen Aufenthalt in Polen hat.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden die Staatsanwaltschaften als „Justizbehörden“ betrachtet.
Portugal hat am 4. April 1997 nachstehende Vorbehalte und Erklärungen abgegeben:
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Rumänien nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Die Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Eigentum werden von den folgenden Bedingungen abhängig gemacht:
Die Zustellung von Vorladungen an eine beschuldigte Person, die sich auf rumänischem Hoheitsgebiet befindet, muss der zuständigen rumänischen Behörde zumindest 40 Tage vor dem Zeitpunkt für das Erscheinen bekanntgegeben werden.
Rechtshilfeersuchen und beigeschlossene Schriftstücke, die an die rumänischen Justizbehörden gemäß diesem Übereinkommen gerichtet werden, müssen mit einer Übersetzung in eine offizielle Sprache des Europarates versehen sein.
Als rumänische Justizbehörden sind für die Zwecke dieses Übereinkommens die Justizbehörden, die Staatsanwaltschaften bei diesen, das Justizministerium und die Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof und für Rechtshilfeersuchen, auf die in Artikel 15 Absatz 3 Bezug genommen wird, das Innenministerium zu betrachten.
Anmerkung, gegenstandslos durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 1999,)
Gemäß Artikel 5, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass sie sich das Recht vorbehält, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen von den in Artikel 5, Litera a und c genannten Bedingungen abhängig zu machen.
Gemäß Artikel 7, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass sie die Rechtshilfe in ihrem Hoheitsgebiet nur gewährt, wenn eine gerichtliche Vorladung an die Behörden von San Marino mindestens vierzig (40) Tage im Voraus vor dem für das Erscheinen festgesetzten Termin übermittelt wird.
Bezüglich Artikel 15, Absatz 6, des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass jedes Rechtshilfeersuchen und jedes Schriftstück direkt an die zuständige Justizbehörde sowie in Abschrift an das Justizministerium zu übermitteln ist. Die Republik San Marino erklärt, dass für die Zwecke dieses Übereinkommens das Gericht von San Marino die zuständige Justizbehörde ist.
In Bezug auf Artikel 16, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass jedem Rechtshilfeersuchen und den Behörden von San Marino dazu vorgelegtem und in einer anderen Sprache als Italienisch erstelltem Schriftstück eine Übersetzung ins Italienische, oder wenn dies nicht möglich ist, ins Englische beizufügen ist.
Bezüglich Artikel 26, Absatz 4, des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass alle Bestimmungen der bilateralen Abkommen mit den Vertragsparteien bezüglich Rechtshilfe in Strafsachen in Kraft bleiben, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen.
Bezüglich Artikel 2, des Übereinkommens behält sich die Republik San Marino das Recht vor, Rechtshilfe unter der Bedingung zu gewähren, dass die Ergebnisse der Ermittlungen sowie übermittelte Informationen, Akten und Dokumente weder verwendet, noch ohne vorherige Zustimmung der ersuchenden Vertragspartei für andere als in dem Ersuchen genannten Zwecke, übermittelt werden dürfen.
Bezüglich Artikel 2, des Übereinkommens behält sich die Republik San Marino das Recht vor, Rechtshilfe zu verweigern, wenn die Person, welche Gegenstand des Ersuchens ist, für die gleiche Tat durch ein rechtskräftiges Urteil der Justizbehörde von San Marino verurteilt wurde.
In Bezug auf Artikel 22, des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass sie die in Artikel 22, angeführten Informationen insoweit zur Verfügung stellt, als es ihr Strafregisteramt erlaubt.
Laut den Behörden von San Marino zielt die Änderung des Vorbehalts zu Artikel 22, des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen darauf ab, sicherzustellen, dass die Republik San Marino jeglichen Antrag einer anderen Vertragspartei stattgeben wird, mit der einzigen Einschränkung einer vom Strafregisteramt erstellten Beschränkung.
In der Tat werden nur die auf der Grundlage des Vorbehalts zum Zeitpunkt der Ratifizierung von ausländischen Justizbehörden eingereichten Anträge angenommen.
Im überarbeiteten Text verpflichtet sich die Republik San Marino auch Anträge anderer Behörden, insbesondere von Justizministerien anderer Länder anzunehmen, wie ausdrücklich in Artikel 22, des Übereinkommens vorgesehen.
Gemäß Artikel 24, des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass für die Zwecke des Übereinkommens folgende Justizbehörden zuständig sind:
Ein Rechtshilfeersuchen kann abgelehnt werden, wenn in Schweden hinsichtlich derselben Tat ein Urteil oder eine Entscheidung, auf die Strafverfolgung zu verzichten, ergangen ist.
Das Übereinkommen vom 26. April 1974 zwischen Schweden, Dänemark, Finnland, Island und Norwegen über die Rechtshilfe durch Zustellung und Beweiserhebung bleibt in Kraft.
Schweden zieht seinen allgemeinen Vorbehalt zu Artikel 11 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zurück. Wenn Ersuchen in Übereinstimmung mit Artikel 11 vorgelegt werden, wird Schweden kraft seines zu Artikel 2 gemachten Vorbehaltes verlangen, daß die strafbare Handlung, auf die sich das Ersuchen bezieht, auch eine Straftat nach schwedischem Recht ist. Andere Vorbehalte, die Schweden zu Artikel 2 gemacht hat, werden nicht angewendet, wenn ein Ersuchen nach Artikel 11 vorgelegt wird. In Hinblick darauf ist Schweden bereit im folgenden Umfang Rechtshilfe nach Artikel 11 zu leisten.
Nachdem ein Ersuchen durch einen fremden Staat vorgelegt wurde, kann ein Häftling in Schweden dem ersuchenden Staat zum Zwecke der Vernehmung oder Gegenüberstellung im Zusammenhang mit einer Voruntersuchung oder Hauptverhandlung überstellt werden, wenn die Vernehmung oder die Gegenüberstellung andere Sachverhalte betrifft als die vom Häftling begangenen Straftaten. Ein solches Ersuchen wird von der Regierung geprüft.
Ein Ersuchen um Überstellung wird abgelehnt, wenn der Häftling der Überstellung nicht zustimmt. Ein Ersuchen kann auch abgelehnt werden,
Ein Ersuchen muß genaue Angaben enthalten
Der Justizminister kann die Bewilligung zur Beförderung eines Häftlings durch Schweden in einen fremden Staat erteilen, der zur Vernehmung oder Gegenüberstellung in einen anderen Staat zu überstellen ist.
Im Hinblick auf den Geschäftsweg, auf den ein Ersuchen um Überstellung oder Beförderung einer in Haft befindlichen Person vorzulegen ist, wird auf die schwedische Erklärung nach Artikel 15 Absatz 6, des Übereinkommens Bezug genommen.
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 16, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2001,)
Mitteilungen betreffend nachfolgende Maßnahmen werden nur insoweit bekannt gegeben, als dies nach den schwedischen Vorschriften möglich ist.
Schweden wird die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme den in Absatz eins, Litera a und c vorgesehenen Bedingungen unterwerfen.
Die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in Schweden befindet, muß den schwedischen Behörden mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Eine Person, die sich in Schweden in Haft befindet, kann in einen anderen Staat überstellt werden, wenn die Vernehmung oder die Gegenüberstellung andere Fragen als die strafrechtliche Verantwortlichkeit der in Haft befindlichen Personen betrifft.
Anmerkung, Erklärung zu Artikel 15, Absatz 6, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2001,)
Das Ersuchen muss zusammen mit den Beilagen ins Schwedische, Dänische oder Norwegische übersetzt sein, sofern die mit dem Ersuchen befasste Behörde im Einzelfall nichts anderes zulässt.
Anmerkung, Erklärung zu Artikel 21, Absatz eins, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2001,)
Für die Zwecke des Übereinkommens betrachtet Schweden die Gerichte und die Staatsanwälte als Justizbehörden.
Gemäß Artikel 24, des Übereinkommens erklärt Schweden, dass die zuständige Behörde betreffend die Zustellung von Schriftstücken gemäß Artikel 7, des Übereinkommens mit 19. Dezember 2013 wie folgt geändert wurde:
„County Administrative Board von Stockholm“.
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß als schweizerische Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens zu betrachten sind:
die Tribunale, ihre Gerichte, Kammern und Abteilungen;
die Schweizerische Bundesanwaltschaft (Ministère public);
das Bundesamt für Polizeiwesen Anmerkung, jetzt: Bundesamt für Justiz);
die Behörden, die nach kantonalem oder Bundesrecht ermächtigt sind, Untersuchungen in Straffällen durchzuführen, Haftbefehle und Vorladungen (mandats de répression) auszustellen oder in einem mit einem Straffall in Zusammenhang stehenden Verfahren Entscheidungen zu treffen. Da die Amtsbezeichnungen dieser Behörden Unterschiede aufweisen, wird die zuständige Behörde soweit erforderlich bei der Übermittlung eines Rechtshilfeersuchens ausdrücklich bestätigen, daß es sich bei ihr um eine Justizbehörde im Sinne des Übereinkommens handelt.
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß die Schweiz die Vollziehung eines Rechtshilfeersuchens, das die Anwendung irgendeiner Zwangsmaßnahme erfordert, der in Artikel 5, Ziffer 1 Buchstabe a des Übereinkommens erwähnten Bedingung unterwerfen wird.
Die Schweiz verlangt, daß Ersuchen um Zustellung von Vorladungen an einen Beschuldigten in der Schweiz bei der nach Artikel 15, Ziffer 4 zuständigen schweizerischen Behörde spätestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt einzutreffen haben.
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß im Sinne der vorgenannten Bestimmungen in der Schweiz folgende Behörden zuständig sind:
Ziffer eins Das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes in Bern
Ziffer 2 Das Bundesamt für Justiz in Bern für die Stellung und die Entgegennahme von Ersuchen um Abgabe von Strafregisterauszügen nach Artikel 15, Ziffer 3 Satz 1.
Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit, daß nach Auffassung der schweizerischen Behörden die nach Artikel 12, Ziffer 3 des Übereinkommens erforderliche Voraussetzung der Beendigung des Schutzes im Gegensatz zu Artikel 14, des Europäischen Auslieferungs-Übereinkommens nur erfüllt ist, wenn der freien Ausreise des Zeugen, Sachverständigen oder des auf freiem Fuße befindlichen Beschuldigten aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.
Die Schweiz behält sich das Recht vor, Ersuchen nach Artikel 13, Ziffer 2 nur stattzugeben, wenn darin die Notwendigkeit der Beschaffung des Strafregisterauszuges auf dem amtlichen Wege stichhaltig begründet ist, da jedermann das Recht hat, Auszüge aus dem Strafregister zu verlangen, die seine Person betreffen.
Die Schweiz verlangt, daß an die schweizerischen Behörden gerichtete Rechtshilfeersuchen und deren Anlagen, mit Ausnahme der Ersuchen um Zustellung einer Vorladung, soweit sie nicht in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen sind.
Gemäß Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens wird Serbien und Montenegro Rechtshilfe nur in Verfahren über strafbare Handlungen, die in Gesetzen Serbiens und Montenegros festgehalten sind, leisten, wobei die Strafverfolgung Serbiens und Montenegros im Falle eines Rechtshilfeersuchens in die Gerichtsbarkeit der zuständigen serbisch-montenegrinischen Gerichte fällt.
Gemäß Artikel 7, Absatz 3, des Übereinkommens wird Serbien und Montenegro gerichtliche Vorladungen, die auf den Namen einer Person lauten, gegen die gerichtliche Verfahren eingeleitet wurden und die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, nur dann zustellen, wenn die Vorladung der zuständigen gerichtlichen Behörde 30 Tage vor dem für die besagte Person festgesetzten Gerichtstermin übermittelt wird.
Gemäß Artikel 15, Absatz 6, des Übereinkommens und in Verbindung mit der Umsetzung von Artikel 15, Absatz 2, des Übereinkommens ersucht Serbien und Montenegro um Übermittlung einer Kopie des Rechtshilfeersuchens an das Bundesministerium für Justiz.
Gemäß Artikel 24, des Übereinkommens hält Serbien und Montenegro hiermit fest, dass für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens als gerichtliche Behörden ordentliche Gerichte sowie die Staatsanwaltschaften zu betrachten sind.
Slowakei mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993:
Der von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärte Vorbehält sowie die abgegebene Erklärung wurden seitens der Slowakei bestätigt.
Rechtshilfeersuchen, auf die in Artikel 3,, 4 und 5 Bezug genommen wird, sind an das Justizministerium der Slowakischen Republik zu richten, wenn das Verfahren im ersuchenden Staat das Hauptverhandlungsstadium erreicht hat. In allen anderen Fällen sind sie an die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik zu richten.
Die Slowakei erklärt, dass
Die Slowakische Republik lädt die anderen Vertragsparteien ein, ihre Ersuchen und beigefügten Schriftstücke, die entweder nicht in slowakischer Sprache oder nicht in einer der Amtssprachen des Europarats abgefasst sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen vorzulegen.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind die folgenden Behörden als Justizbehörden in der Slowakischen Republik anzusehen: das Justizministerium der Slowakischen Republik, die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik, alle Gerichte und Staatsanwaltschaften unabhängig von ihrer Bezeichnung.
Gemäß Artikel 5, behält sich Slowenien das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen von den folgenden Bedingungen abhängig zu machen:
Gemäß Artikel 16, Absatz 2, behält sich die Republik Slowenien das Recht vor zu verlangen, dass an sie gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Slowenische versehen sein müssen.
Gemäß Artikel 24, betrachtet Slowenien für die Zwecke dieses Übereinkommens die Gerichte und Staatsanwaltschaften als Justizbehörden.
Spanien behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen den folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
Spanien behält sich das Recht vor zu verlangen, daß ihm die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer ordnungsgemäß beglaubigten Übersetzung in die spanische Sprache übermittelt werden.
Spanien behält sich das Recht vor, andere Vertragsparteien nicht von gelöschten, spanische Staatsangehörige betreffenden Eintragungen in das Strafregister zu benachrichtigen.
Spanien erklärt zu Artikel 7, Absatz 3, des Übereinkommens, daß die in dieser Bestimmung enthaltene Frist nicht weniger als dreißig Tage betragen darf.
Spanien erklärt, daß in jenen dringenden Fällen, in denen Rechtshilfeersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates unmittelbar den spanischen Justizbehörden übermittelt werden, eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens auch dem spanischen Justizministerium übersendet werden muß.
Gemäß Artikel 24, des Übereinkommens erklärt Spanien, dass für die Zwecke des Übereinkommens folgende Justizbehörden zuständig sind:
Diese Erklärung gilt auch für das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen, abgeschlossen in Straßburg am 17. März 1978.
In Bezug auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen möchte Spanien die Begriffe "Registrars" in der englischen Version und "Greffiers" in der französischen Version durch "Secretarios Judiciales" im Text der von Spanien gemäß Artikel 24, abgegebenen Erklärung ersetzen. Diese Änderung gilt auch für das Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, unterzeichnet am 17. März 1978 in Straßburg.
Diese Änderung erfolgt gemäß den Anweisungen des Justizministeriums, da das englische Wort "Registrars" und das französische Wort "Greffiers" nicht genau den Funktionen entsprechen, die von den "Secretarios Judiciales" im spanischen Rechtssystem ausgeübt werden.
Daher werden spezielle Begriffe des innerstaatlichen Rechts (wie z. B. "Rechtspfleger" und "Greffier") aufgrund ihrer Einzigartigkeit in ihrer eigenen Sprachen verwendet, nach Angaben des Justizministeriums sollte der Begriff "Secretarios Judiciales" ohne eine Übersetzung im Text der zu Artikel 24, abgegebenen Erklärung zum besagten Übereinkommen verwendet werden.
Diese Änderung gilt auch für das Zusatzprotokoll.
Tschechische Republik mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993:
Der von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärte Vorbehalt sowie die abgegebene Erklärung wurden seitens der Tschechischen Republik bestätigt und die Erklärung wie folgt ergänzt:
Im Sinne des Artikel 15, Absatz 6, des Übereinkommens sind Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, bevor der Fall vor Gericht gebracht wurde, an die Generalstaatsanwaltschaft der Tschechischen Republik und, nach dem der Fall vor Gericht gebracht wurde, an das Justizministerium der Tschechischen Republik zu richten.
In Übereinstimmung mit dem Übereinkommen sind Ersuchen um Zustellung von Vorladungen an eine beschuldigte Person, die sich im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik aufhält, mindestens 30 Tage vor dem für sein Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt den zuständigen Behörden der Tschechischen Republik zu übermitteln.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Tschechische Republik am 19. November 1996 gemäß Artikel 24, des Übereinkommens erklärt, daß die folgenden Behörden als Justizbehörden zu betrachten sind:
Die Oberste Staatsanwaltschaft der Tschechischen Republik, die Kreis- und Bezirksanwaltschaften, die Stadtstaatsanwaltschaft in Prag, das Justizministerium der Tschechischen Republik, die Kreis- und Bezirksgerichte und das Stadtgericht in Prag.
Gemäß Artikel 15, Absatz 6, des Übereinkommens erklärt die Tschechische Republik, dass
Gemäß den Bestimmungen in Artikel 5, Absatz eins, Litera a und c erfolgt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen unter den Bedingungen, daß die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem Recht der Tschechoslowakei strafbar ist und die Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit dem Recht der Tschechoslowakei vereinbar ist.
Im Sinne des Artikel 15, Absatz 6, sind Rechtshilfeersuchen in einer Strafsache, bevor die Angelegenheit bei einem Gericht anhängig ist, an die Generalstaatsanwaltschaft und nachdem sie bei einem Gericht anhängig war, an das Justizministerium der Tschechischen Republik oder an das Justizministerium der Slowakischen Republik zu richten. Gemäß der Konvention muß eine Vorladung für einen Beschuldigten, der sich auf tschechoslowakischem Hoheitsgebiet befindet, der zuständigen tschechoslowakischen Behörde mindestens 30 Tage vor dem für sein Erscheinen vor dem Gericht festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Die Justizbehörden, die für die Durchführung der Konvention zuständig sind, sind die Generalstaatsanwaltschaft der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, das Justizministerium der Tschechischen Republik und das Justizministerium der Slowakischen Republik.
Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen wird den Bedingungen der Litera a,, b und c des Absatzes 1 unterworfen.
Vorladungen für Beschuldigte, die sich im Hoheitsgebiet der Türkischen Republik befinden, müssen den beteiligten türkischen Behörden mindestens 40 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Ukraine nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Die Ukraine behält sich das Recht vor, einem Rechtshilfeersuchen nicht zu entsprechen, wenn
Die Ukraine wird justizbehördlichen Entscheidungen betreffend Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen unter den in Artikel 5, Absatz eins, Litera c, vorgesehenen Bedingungen entsprechen.
Ladungen für einen Beschuldigten, der sich im Hoheitsgebiet der Ukraine aufhält, dürfen den betreffenden Behörden nicht später als 40 Tage vor dem für das Erscheinen vor dem Gericht festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Ersuchen und beigeschlossene Schriftstücke werden der Ukraine zusammen mit einer Übersetzung ins Ukrainische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates übermittelt, sofern diese nicht in einer dieser Sprachen abgefaßt sind.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind die Gerichte mit allgemeiner Zuständigkeit, Staatsanwälte auf allen Ebenen und Behörden der vorgerichtlichen Erhebungen als „Justizbehörden“ der Ukraine zu betrachten.
Das Justizministerium der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Gerichte) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (in Fällen von Rechtshilfeersuchen durch Behörden der vorgerichtlichen Erhebungen) sind jene Behörden, auf die in Artikel 15, Absatz eins, des Übereinkommens Bezug genommen wird.
Ungarn behält sich das Recht vor, Rechtshilfe nur für jene Verfahren zu leisten, die im Hinblick auf solche strafbaren Handlungen eingeleitet wurden, die auch nach ungarischem Recht strafbar sind.
Auszüge oder Auskünfte aus dem Strafregister werden nur in bezug auf eine Person erteilt, die beschuldigt oder vor Gericht gestellt wurde.
Die in diesem Absatz genannte Rechtshilfe kann durch Ungarn nicht geleistet werden.
Durchsuchung und Beschlagnahme werden in Ungarn nur unter der in Litera c, festgelegten Bedingung durchgeführt.
Ladungen für in Ungarn aufhältige Personen werden nur zugestellt, wenn die Ladungen der zuständigen ungarischen Behörde mindestens 40 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Ungarn erklärt, daß an seine Justizbehörden gerichtete Rechtshilfeersuchen dem Justizministerium übermittelt werden müssen.
Eine Übersetzung des Rechtshilfeersuchens und der beigeschlossenen Schriftstücke entweder ins Ungarische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates wird verlangt, sofern diese nicht in einer dieser Sprachen abgefaßt worden sind.
Ungarn erklärt, daß es die anderen Vertragsparteien nicht automatisch von den in diesem Artikel bezeichneten strafrechtlichen Verurteilungen und nachfolgenden Maßnahmen benachrichtigen wird.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind in Ungarn als Justizbehörden zu betrachten:
Gerichte, Staatsanwaltschaften, das Justizministerium und die Generalstaatsanwaltschaft.
Zu Artikel 2 behält sich die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland das Recht vor, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn die Person, die Gegenstand des Rechtshilfeersuchens ist, bereits im Vereinigten Königreich oder in einem dritten Staat wegen jener strafbaren Handlung verurteilt oder freigesprochen wurde, der das selbe Verhalten zugrundeliegt, wie das, welches Anlaß für das Verfahren hinsichtlich dieser Person im ersuchenden Staat gegeben hat.
Zu Artikel 3 behält sich die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland das Recht vor, weder Zeugeneinvernahmen durchzuführen noch die Beibringung von Akten oder anderen Schriftstücken zu erwirken, sofern sein Recht diesbezüglich Privilegien, Nichterzwingbarkeiten oder andere Ausnahmen von der Beweispflicht anerkennt.
In Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 behält sich die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland sieht sich nicht in der Lage, Ersuchen nach Artikel 11 Absatz 2 um Durchbeförderung von Häftlingen durch sein Gebiet zu bewilligen.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland wird die Gewährung des sicheren Geleites nach Artikel 12 nur dann erwägen, wenn dies besonders von der Person, welcher das sichere Geleit zu gewähren wäre, oder von der zuständigen Behörde jener Vertragspartei, die um Rechtshilfe ersucht hat, begehrt wird. Ein Ersuchen um sicheres Geleit wird nicht bewilligt, wenn die Justizbehörden des Vereinigten Königreiches zur Ansicht gelangen, daß eine Bewilligung nicht im öffentlichen Interesse steht.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, Artikel 21 nicht anzuwenden.
Hinsichtlich der Regierung des Vereinigten Königreiches und Nordirland sind Bezugnahmen auf das „Justizministerium“ für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1, 3 und 6 und Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 Bezugnahmen auf das Home Office (für England und Wales), das „Crown Office“ (für Schottland)und das „Northern Ireland Office“ (für Nordirland).
In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 behält sich die Regierung des Vereinigten Königreiches das Recht vor, zu verlangen, daß Ersuchen und angeschlossene Schriftstücke mit einer beigefügten Übersetzung ins Englische an sie gerichtet werden.
Hinsichtlich der zu Artikel 24, abgegebenen Erklärung (Erklärung 3) erklärt das Vereinigte Königreich, dass es auch zusätzlich die folgenden Behörden als Justizbehörden betrachtet:
Das Vereinigte Königreich hat weiter erklärt, dass es den Solicitor of Her Majesty’s Customs and Excise und von diesem ermächtigte Personen des Solicitor’s Office oder die Commissioners of the Inland Revenue nicht mehr als Justizbehörden für die Zwecke dieses Übereinkommens betrachtet. Die genannten Behörden werden durch den Director of the Revenue and Customs Prosecutions Office und jede vom Direktor dieser Behörde ermächtigte Person aus diesem Amt ersetzt. Die Erklärung nach Artikel 24, des Übereinkommens lautet daher mit Wirkung vom 1. Mai 2005 wie folgt:
In Übereinstimmung mit Artikel 24, betrachtet die Regierung des Vereinigten Königreiches für die Zwecke des Übereinkommens die folgenden Behörden als Justizbehörden:
Die Regierung des Vereinigten Königreichs schlägt vor, dass gemäß Artikel 25, Absatz 5, des Übereinkommens und Artikel 7, Absatz 2, des Zusatzprotokolls das Vereinigte Königreich die Ratifikation des Übereinkommens und des Zusatzprotokolls auf Jersey, ein Gebiet für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, ausgedehnt wird.
Die Vorbehalte der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland anlässlich der Ratifikation bezüglich Artikel 2,, Artikel 3,, Artikel 5, Absatz eins,, Artikel 11, Absatz 2,, Artikel 12 und Artikel 21, des Übereinkommens und Artikel 8, Absatz 2, (bezüglich Kapitel römisch II und römisch III) des Zusatzprotokolls werden in Bezug auf die Insel Jersey angewandt. Weiters habe ich die Ehre, zusätzliche Erklärungen im Namen der Vogtei Jersey zu machen:
In Bezug auf die Insel Jersey verlangt die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, dass die Verweise an das „Justizministerium“ zum Zwecke der Artikel 11, Absatz 2,, Artikel 15, Absatz eins,, 3 und 6, Artikel 21, Absatz eins und Artikel 22, an Ihre Majestät Generalstaatsanwalt für Jersey zu richten sind.
Gemäß Artikel 16, Absatz 2, behält sich die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Jersey das Recht vor, dass den an sie gerichteten Ersuchen und beigefügten Unterlagen Übersetzungen ins Englische beigefügt sein sollen.
Im Namen der Insel Jersey, merkt die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an, dass die kleine Gerichtsbarkeit von Jersey eine ungleich höhere Anzahl von Rechtshilfeersuchen erhält, als sie stellt. Unter den gegebenen Umständen äußert die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Jersey den Wunsch, dass die Antragsteller bereit sind, außerhalb des in Artikel 20, festgelegten Anwendungsbereichs eine angemessene Erstattung der Aufwendungen zu berücksichtigen. Im Namen der Insel Jersey erklärt die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, dass eine fehlende Einigung über die Erstattung von Aufwendungen das Engagement der Insel Jersey betreffend die im Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen nicht beeinträchtigt.
Gemäß Artikel 24, erachtet die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland für die Zwecke des Übereinkommens folgende Behörden als Justizbehörden auf der Insel Jersey:
– das Amtsgericht und der königlicher Gerichtshof
– Ihre Majestät der Generalstaatsanwalt für Jersey.
Zur Erfüllung der Bestimmungen des Artikel 25, Absatz 5, des Übereinkommens verlange ich die Zirkulation dieser Note an alle anderen Vertragsparteien, auf der Grundlage, dass, wenn innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag dieser Zirkulation keine Ablehnungsnote erhalten wird, eine diesbezügliche Vereinbarung bezüglich Artikel 25, Absatz 5, als gültig zwischen dem Vereinigten Königreich und jeder der Vertragsparteien erachtet wird.
Die Regierung der Republik Zypern behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn die Person, die Gegenstand des Rechtshilfeersuchens ist, in der Republik Zypern wegen einer strafbaren Handlung verurteilt wurde, der dasselbe Verhalten zugrunde liegt, wie das, welches Anlass für das Verfahren hinsichtlich dieser Person im ersuchenden Staat gegeben hat.
Die Regierung der Republik Zypern behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen von den in Artikel 5, Absatz eins, Litera a und c festgelegten Bedingungen abhängig zu machen.
Für die Zwecke des Artikel 11, Absatz eins, behält sich die Regierung der Republik Zypern das Recht vor, die Überstellung eines Häftlings in allen in unter Absatz 2, des Absatz eins, dieses Artikels aufgezählten Fällen abzulehnen.
Für die Zwecke des Artikel 11, Absatz 2, behält sich die Regierung der Republik Zypern das Recht vor, die Bewilligung der Durchbeförderung ihrer eigenen Staatsangehörigen abzulehnen.
Für die Zwecke des Artikel 7, Absatz 3, verlangt die Regierung der Republik Zypern, dass Ladungen, die an eine beschuldigte Person, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, zuzustellen sind, mindestens 40 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt ihren Behörden übermittelt werden müssen.
Alle nach diesem Übereinkommen an die Republik Zypern gesandten Rechtshilfeersuchen müssen an das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung gerichtet werden. In dringenden Fällen können Ersuchen durch die Interpol übermittelt werden.
Ersuchen und angeschlossene Schriftstücke, die nicht in Englisch oder Griechisch abgefasst worden sind, müssen mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens betrachtet die Regierung der Republik Zypern die Folgenden als „Justizbehörden“:
PRÄAMBEL |
Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates,
Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
Sub-Litera, i, n der Überzeugung, daß die Annahme gemeinsamer Vorschriften auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen dazu beitragen wird, dieses Ziel zu erreichen;
Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß die Rechtshilfe mit der Auslieferung zusammenhängt, die bereits Gegenstand eines am 13. Dezember 1957 unterzeichneten Übereinkommens war,
sind wie folgt übereingekommen:
1. Erfassungsstichtag: 1.11.1988
2. vergleiche Zusatzprotokoll, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1983,
e-rk3
29.08.2022
10002150
NOR40199086