Das Inverkehrbringen sowie jegliches Verbringen von
Milch und Milcherzeugnissen für den Zweck der Verfütterung an Tiere,
unbehandelten Häuten und Fellen sowie sonstigen unbehandelten tierischen Nebenprodukten;
Sperma, Eizellen und Embryonen, das/die in der Zeit zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Tierhaltungsbetrieb und ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,
Futtermittel, Einstreu und Gülle sowie vorhandenem Mist und Dung, sofern eine Kontamination mit dem LSDV nicht auszuschließen ist,
ist zu verbieten es sei denn, diese Waren und Materialien werden so behandelt, dass das Risiko einer Verbreitung des LSDV ausgeschlossen ist und werden unter amtlicher Aufsicht unverzüglich in seuchensicherer Weise entsprechend dem Tiermaterialiengesetz (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte, tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2010/63/EU, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010, S. 33, entsorgt.ist zu verbieten es sei denn, diese Waren und Materialien werden so behandelt, dass das Risiko einer Verbreitung des LSDV ausgeschlossen ist und werden unter amtlicher Aufsicht unverzüglich in seuchensicherer Weise entsprechend dem Tiermaterialiengesetz (TMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, und der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte, tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,, Amtsblatt Nummer L 300 vom 14.11.2009, Seite 1, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2010/63/EU, Amtsblatt Nummer L 276 vom 20.10.2010, Seite 33, entsorgt.