Kurztitel

Lenkprotokoll-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.05.2022

Abkürzung

LP-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Lenkprotokolle

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das persönliche Fahrtenbuch gemäß Paragraph 17, Absatz 4, bis 6 AZG ist in Form eines Lenkprotokolls zu führen. Die Lenkprotokolle sind personen- und tagesbezogen und haben inhaltlich den Vorgaben von Paragraph 5, Absatz eins, zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Von der Verpflichtung zur Führung eines Lenkprotokolls sind die Lenkerinnen/Lenker folgender Fahrzeuge ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
    2. Ziffer 2
      Zugmaschinen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km in der Stunde nicht übersteigt,
    3. Ziffer 3
      Fahrzeuge der Kraftfahrzeugindustrie, des Fahrzeughandels und -handwerks bei Überstellungs- und Probefahrten,
    4. Ziffer 4
      Kraftwagen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen und mit einem Taxameter ausgerüstet sind,
    5. Ziffer 5
      sonstige Kraftwagen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, und 6 KFG 1967 (Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen), wenn diese nicht der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen,
    6. Ziffer 6
      Spezialfahrzeuge zur Durchführung von Geld- oder Werttransporten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Lenker/innen-Ausnahmeverordnung – L-AVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2010,,
    7. Ziffer 7
      Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit nicht mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht, wenn das Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht die berufliche Haupttätigkeit der Lenkerin/des Lenkers ist und die Lenkzeit während einer Kalenderwoche
      1. Litera a
        täglich weniger als zwei Stunden beträgt, oder
      2. Litera b
        täglich weniger als vier Stunden, sofern die wöchentliche Lenkzeit weniger als ein Fünftel der Wochenarbeitszeit (Paragraph 3, Absatz eins, AZG) beträgt.
  3. Absatz 3,Das Zentral-Arbeitsinspektorat hat auf der Website der Arbeitsinspektion Muster für Lenkprotokolle zum Download zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Fahrzeughandwerk, Überstellungsfahrt, Geldtransport

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2022

Gesetzesnummer

20010037

Dokumentnummer

NOR40198931