(3)Absatz 3,Die Vorbereitung der Entsendung in den Aufsichtsrat sowie die Berechnung der Zahlen der von den aus dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) des herrschenden Unternehmens stammenden Konzernvertretungsmitglieder einerseits und von der Kurie der aus den Zentralbetriebsräten (Betriebssausschüssen, Betriebsräten) der beherrschten Unternehmen stammenden Konzernvertretungsmitglieder andererseits in den Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens zu entsendenden Arbeitnehmervertreter hat gemäß § 31c Abs. 4 zu erfolgen, wobei die Reihenfolge, in der die Arbeitnehmervertreter von den aus dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) des herrschenden Unternehmens stammenden Konzernvertretungsmitgliedern einerseits und von der Kurie der aus den Zentralbetriebsräten (Betriebssausschüssen, Betriebsräten) der beherrschten Unternehmen stammenden Konzernvertretungsmitgliedern andererseits in den Aufsichtsrat zu entsenden sind, gemäß § 15c Abs. 3 zu bestimmen ist.Die Vorbereitung der Entsendung in den Aufsichtsrat sowie die Berechnung der Zahlen der von den aus dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) des herrschenden Unternehmens stammenden Konzernvertretungsmitglieder einerseits und von der Kurie der aus den Zentralbetriebsräten (Betriebssausschüssen, Betriebsräten) der beherrschten Unternehmen stammenden Konzernvertretungsmitglieder andererseits in den Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens zu entsendenden Arbeitnehmervertreter hat gemäß Paragraph 31 c, Absatz 4, zu erfolgen, wobei die Reihenfolge, in der die Arbeitnehmervertreter von den aus dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) des herrschenden Unternehmens stammenden Konzernvertretungsmitgliedern einerseits und von der Kurie der aus den Zentralbetriebsräten (Betriebssausschüssen, Betriebsräten) der beherrschten Unternehmen stammenden Konzernvertretungsmitgliedern andererseits in den Aufsichtsrat zu entsenden sind, gemäß Paragraph 15 c, Absatz 3, zu bestimmen ist.