(3)Absatz 3,Nach Berechnung der Wahlzahl gemäß § 3 Abs. 3 sind die zu besetzenden Sitze im Aufsichtsrat den zur Nominierung berechtigten einzelnen Mitgliedergruppen des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) zuzuordnen. Dazu sind die bei der Berechnung der Wahlzahl ermittelten Zahlen der jeweils auf einen Wahlvorschlag gewählten Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) sowie deren Hälfte, deren Drittel, deren Viertel usw. heranzuziehen. Aus diesen Zahlen, nach ihrer Größe geordnet, ergibt sich die Reihenfolge, in der die einzelnen Mitgliedergruppen des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) zur Erstattung ihrer Nominierungsvorschläge zur Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat berechtigt sind.Nach Berechnung der Wahlzahl gemäß Paragraph 3, Absatz 3, sind die zu besetzenden Sitze im Aufsichtsrat den zur Nominierung berechtigten einzelnen Mitgliedergruppen des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) zuzuordnen. Dazu sind die bei der Berechnung der Wahlzahl ermittelten Zahlen der jeweils auf einen Wahlvorschlag gewählten Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) sowie deren Hälfte, deren Drittel, deren Viertel usw. heranzuziehen. Aus diesen Zahlen, nach ihrer Größe geordnet, ergibt sich die Reihenfolge, in der die einzelnen Mitgliedergruppen des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) zur Erstattung ihrer Nominierungsvorschläge zur Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat berechtigt sind.