Kurztitel

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Auskunftspflicht der Gesellschaft

Paragraph 15 b,

Der Vorstand der Gesellschaft sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates sind verpflichtet, dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) alle zur Durchführung der Entsendung oder Abberufung der Arbeitnehmervertreter erforderlichen Auskünfte zu geben. Der Vorstand sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates haben neben den gemäß Paragraph 14, bestehenden Auskunftspflichten insbesondere auch schriftlich mitzuteilen, wie viele Sitze im Aufsichtsrat mindestens von Arbeitnehmervertretern eines Geschlechts zu besetzen sind, um das Mindestanteilsgebot gemäß Paragraph 86, Absatz 7, Aktiengesetz zu erfüllen, sowie ob ein Widerspruch gemäß Paragraph 86, Absatz 9, Aktiengesetz erhoben wurde.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

10008331

Dokumentnummer

NOR40198915