Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph 15 b
01.01.2018
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Der Vorstand der Gesellschaft sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates sind verpflichtet, dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) alle zur Durchführung der Entsendung oder Abberufung der Arbeitnehmervertreter erforderlichen Auskünfte zu geben. Der Vorstand sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates haben neben den gemäß Paragraph 14, bestehenden Auskunftspflichten insbesondere auch schriftlich mitzuteilen, wie viele Sitze im Aufsichtsrat mindestens von Arbeitnehmervertretern eines Geschlechts zu besetzen sind, um das Mindestanteilsgebot gemäß Paragraph 86, Absatz 7, Aktiengesetz zu erfüllen, sowie ob ein Widerspruch gemäß Paragraph 86, Absatz 9, Aktiengesetz erhoben wurde.
14.11.2017
10008331
NOR40198915