Absatz eins,Die Arbeitnehmervertreter und die Ersatzmitglieder sind für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig.
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph 21
01.01.2018
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
14.11.2017
10008331
NOR40198909