Kurztitel

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Tätigkeitsdauer der gewählten Arbeitnehmervertreter

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Arbeitnehmervertreter und die Ersatzmitglieder sind für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Absatz 2,Die Tätigkeitsdauer beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Arbeitnehmervertreter, wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

10008331

Dokumentnummer

NOR40198909