Kurztitel

Schiffsausrüstungsverordnung-See

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

14.11.2017

Abkürzung

SchiffAV-See

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

2. Abschnitt
Herstellung und Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung

1. Unterabschnitt
Herstellung von Schiffsausrüstung

EU-Konformitätsbewertungsverfahren

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Schiffsausrüstung ist vom Hersteller einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2014/90/EU zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Das Konformitätsbewertungsverfahren ist durchzuführen
    1. Ziffer eins
      von einer durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie notifizierten Konformitätsbewertungsstelle oder
    2. Ziffer 2
      von einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
  3. Absatz 3,Wird von einer dafür notifizierten Konformitätsbewertungsstelle festgestellt, dass die Schiffsausrüstung den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, wird von der Konformitätsbewertungsstelle eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

20010036

Dokumentnummer

NOR40198890