Schiffsausrüstungsverordnung-See
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph eins
14.11.2017
SchiffAV-See
94/01 Schiffsverkehr
Diese Verordnung gilt für Schiffsausrüstung, die auf österreichischem Hoheitsgebiet hergestellt oder in Verkehr gebracht wird und mit der Seeschiffe ausgestattet werden, die unter den Geltungsbereich der internationalen Übereinkommen (Paragraph 2, Ziffer 2,) fallen und die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union führen.
13.11.2017
20010036
NOR40198888