Absatz eins,Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie (Paragraph 3, Absatz 3, Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz–LLVG, Bundesgesetzblatt 244 aus 1969,) ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich:
- Ziffer einsbei einer Verwendungen in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie, in denen eine polyvalente Ausbildung angeboten wird, mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung,
- Ziffer 2bei Verwendungen in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Fachbereiches, wenn der Bachelorgrad gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, LLVG erworben ist, mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung,
- Ziffer 3bei Verwendungen in den fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder in den fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen des Bereiches Landtechnik mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung und
- Ziffer 4in allen übrigen Fällen mindestens
- Litera aim Umfang einer vierjährigen Vollbeschäftigung, wenn es sich um Verwendungen in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen handelt,
- Litera bim Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung, wenn es sich um Verwendungen in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen handelt.