Kurztitel

Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.11.2017

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie (Paragraph 3, Absatz 3, Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz–LLVG, Bundesgesetzblatt 244 aus 1969,) ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich:
    1. Ziffer eins
      bei einer Verwendungen in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie, in denen eine polyvalente Ausbildung angeboten wird, mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung,
    2. Ziffer 2
      bei Verwendungen in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Fachbereiches, wenn der Bachelorgrad gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, LLVG erworben ist, mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung,
    3. Ziffer 3
      bei Verwendungen in den fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder in den fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen des Bereiches Landtechnik mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung und
    4. Ziffer 4
      in allen übrigen Fällen mindestens
      1. Litera a
        im Umfang einer vierjährigen Vollbeschäftigung, wenn es sich um Verwendungen in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen handelt,
      2. Litera b
        im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung, wenn es sich um Verwendungen in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen handelt.
  2. Absatz 2,Eine Berufspraxis im Sinne des Absatz eins, kann im Rahmen eines (freien) Dienstverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erworben werden.
  3. Absatz 3,Einschlägigkeit im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach einschlägig in Bezug auf die für die Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen vorgeschriebene abgeschlossene Vorbildung ist.
  4. Absatz 4,Vollbeschäftigung im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn Beschäftigungszeiten in einem Ausmaß von 40 Wochenstunden oder mit dem für die jeweilige Branche für eine Vollbeschäftigung festgelegten Wochenstundenausmaß zurückgelegt worden sind. Andere Berufspraxiszeiten sind bezüglich ihres Umfanges anhand der Verträge, Leistungsbeschreibungen, Referenzschreiben und sonstiger Projektdokumentationen zu beurteilen; der wöchentliche Arbeitsaufwand ist von der Bewerberin oder vom Bewerber nachvollziehbar und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise und Projektkalkulationen zu belegen und schriftlich zu bestätigen.

Schlagworte

Berufsschule

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

20010027

Dokumentnummer

NOR40198812