Kurztitel

Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2017,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

29.10.2014

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Paragraph 5

Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen

  1. Ziffer eins
    Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im Übereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken, und werden, soweit für die Gewährleistung des notwendigen Schutzes personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit den gegebenenfalls von der übermittelnden zuständigen Behörde nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts festgelegten und in Anlage C aufgeführten Schutzvorkehrungen ausgetauscht.
  2. Ziffer 2
    Eine zuständige Behörde wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich über alle Verstöße gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmaßnahmen unterrichten. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden unterrichten, für die diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde darstellt.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20010025

Dokumentnummer

NOR40198799