Absatz einsJeder weiterbehandelnde Arzt hat den Substitutionsnachweis des Patienten (Paragraph 23 d, Absatz eins,) zu kontrollieren. Er hat
- Ziffer einsden Beginn seiner Behandlung, seinen Namen samt Berufsbezeichnung und Anschrift (Telefonnummer) zu vermerken,
- Ziffer 2bestehende Einträge bei Änderung zu aktualisieren, und
- Ziffer 3seine Einträge mit Datum und seiner Unterschrift zu fertigen.
Soweit kein Substitutionsnachweis ausgestellt wird (Paragraph 23 d, Absatz 3,), ist dem Patienten eine Kopie der Substitutions-Dauerverschreibung auszuhändigen.