Suchtgiftverordnung
BGBl. II Nr. 374/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 292/2017
V
§ 23b
01.01.2018
SV
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
(1) Erlangt eine Ärztin/ein Arzt Kenntnis, dass sich die Patientin/der Patient auch bei einer anderen Ärztin/einem anderen Arzt einer Opioid-Substitutionsbehandlung unterzieht, hat sie/er mit dieser/diesem das Einvernehmen über die Behandlungsfortführung herzustellen und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darüber zu informieren.
(2) Die Ärztin/Der Arzt hat die Patientin/den Patienten nachweislich aufzuklären
1. | über die mit einer nicht verschreibungskonformen Einnahme des Substitutionsmedikaments bzw. Interaktion des Substitutionsmedikamentes mit weiteren psychoaktiven Substanzen verbundenen Risiken sowie | |||||||||
2. | darüber, dass die Weitergabe von Substitutionsmedikamenten an Personen, denen sie nicht verschrieben wurden, für diese mit Risiken verbunden und gesetzlich verboten ist. |
31.10.2017
10011053
NOR40198765