Absatz einsErzeuger von Suchtgift einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift sind verpflichtet, gesonderte Vormerkungen über Suchtgift einschließlich der Zubereitungen zu führen. Diese haben zu umfassen
- Ziffer einsden Lagerbestand zu Beginn jedes Jahres,
- Ziffer 2jeden Bezug und jede Abgabe im Inland samt Datum sowie Bezugsquelle und Abnehmer,
- Ziffer 3jeden Bezug aus dem Ausland und jede Abgabe an das Ausland samt Datum sowie Bezugsquelle und Abnehmer,
- Ziffer 4bei Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung im eigenen Betrieb außerdem die Menge des pro Tag gewonnenen Erzeugnisses, gleichgültig ob dieses selbst ein Suchtgift ist oder nicht,
- Ziffer 5Angaben über Schwund oder Verarbeitungsverluste,
- Ziffer 6die Art und Menge entsorgten Suchtgiftes,
- Ziffer 7den Lagerbestand zum Ende jedes Jahres.