Absatz einsUnbeschadet der arzneimittelrechtlichen Bestimmungen ist den Apotheken die Abgabe von Arzneimitteln, die psychotrope Stoffe enthalten, verboten, soweit das Rezept nicht den Vorschriften des Paragraph 10, Absatz 2, entspricht.
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2017,)