Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6, Paragraph 38,

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Text

ARTIKEL VI
Personal der Bank

Paragraph 38,

  1. Absatz einsDie Bediensteten der Bank stehen im privatrechtlichen Dienstverhältnis.
  2. Absatz 2Die Anstellungsbedingungen, dienstlichen Pflichten und Rechte sowie die Besoldung und die Pensionsbezüge der Bediensteten der Bank richten sich nach den vom Generalrat festgesetzten Bestimmungen. Die nach diesen Bestimmungen gebührenden Bezüge sind für den Bereich des Abgaben- und Sozialversicherungsrechtes den auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Bezügen gleichgestellt.
  3. Absatz 3Die Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Bank eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben, sind in der Unfall-, Invaliden- und Angestelltenversicherung (Pensionsversicherung) versicherungsfrei.
  4. Absatz 4Für die Bediensteten der Bank ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, anzuwenden.
  5. Absatz 5Vorbehaltlich Absatz 6, hat das Direktorium vor Bestellung von Funktionären der zweiten Führungsebene der Oesterreichischen Nationalbank eine Ausschreibung zu veranlassen, bei der das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass es sich anstatt auf die Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans auf die Bestellung von Funktionären der zweiten Führungsebene der Oesterreichischen Nationalbank bezieht. Bei der Bestellung von Funktionären der zweiten Führungsebene hat das Direktorium den Generalrat über die Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens rechtzeitig vor der Zustimmung zur Ernennung (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6,) zu informieren.
  6. Absatz 6In folgenden Fällen kann das Direktorium von der Veranlassung einer Ausschreibung bei der Bestellung von Funktionären der zweiten Führungsebene absehen:
    1. Ziffer eins
      Bei der Bestellung handelt es sich lediglich um eine kurzfristige, vertretungsweise Bestellung.
    2. Ziffer 2
      Bei der Bestellung handelt es sich um eine Wiederbestellung in dieselbe Leitungsfunktion und die betroffene Person hat in ihrer vorhergehenden Funktionsperiode jederzeit dem mit der betroffenen Funktion verknüpften Anforderungsprofil entsprochen und sich bei der Erfüllung der an sie gestellten Aufgaben dauerhaft bewährt.
    In jenen Fällen, in denen das Direktorium von der Veranlassung einer Ausschreibung bei der Bestellung von Funktionären der zweiten Führungsebene gemäß Ziffer 2, abzusehen gedenkt, hat das Direktorium den Generalrat rechtzeitig im Vorhinein darüber zu informieren und diesem gegenüber gleichzeitig zu begründen, warum die in Ziffer 2, genannten Voraussetzungen für ein Absehen von einer Ausschreibung vorliegen.

Anmerkung

EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2017,

Schlagworte

Abgabenversicherungsrecht, Ruheversorgung, Unfallversicherung,

Invalidenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR40198716