Kurztitel

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Abkürzung

ESAEG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zusammenarbeit mit der Oesterreichischen Nationalbank und zwischen den Behörden

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen.
  2. Absatz 2Alle Anzeigen gemäß Paragraph 34,, Mitteilungen und Bestätigungen gemäß Paragraph 39, Absatz eins,, Berichte gemäß Paragraph 17,, der Geschäftsbericht gemäß Paragraph 31,, der Rechenschaftsbericht gemäß Paragraph 32,, Informationen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, sowie Meldungen gemäß den Paragraphen 33 und 54 Absatz eins, an die FMA sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank tauschen alle für die Aufsicht über Sicherungseinrichtungen relevanten Daten, insbesondere solche gemäß Absatz 2,, Analysedaten und –ergebnisse, Ergebnisse von Vor-Ort-Prüfungen gemäß Paragraph 5, Absatz 8, sowie sonstige Wahrnehmungen gemäß Absatz 5,, unverzüglich im Wege der gemeinsamen Datenbank gemäß Paragraph 79, Absatz 3, BWG aus. Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben jeweils alle relevanten Daten aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Aufsicht über Sicherungseinrichtungen in die gemeinsame Datenbank einzustellen. Informationen, über die beide Institutionen verfügen, sind von der Oesterreichischen Nationalbank in die gemeinsame Datenbank einzustellen.
  4. Absatz 4Die Oesterreichische Nationalbank hat ihr im Rahmen der Aufsicht über die Einlagensicherung übertragene Vor-Ort-Prüfungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4,, Gutachten und Analysen in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die FMA hat sich weitestgehend auf die Prüfungen, Gutachten und Analysen der Oesterreichischen Nationalbank sowie auf die in die gemeinsame Datenbank gemäß Absatz 3, eingestellten Daten zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit oder Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit.
  5. Absatz 5Die Oesterreichische Nationalbank hat die Daten gemäß Absatz 2 und die sonstigen von ihr oder von der FMA eingestellten aufsichtlichen Informationen und Wahrnehmungen über Sicherungseinrichtungen einer laufenden gesamthaften Auswertung für die Zwecke der Aufsicht über die Einlagensicherung und zur Vorbereitung aufsichtsbehördlicher Ermittlungsverfahren zu unterziehen (Einzelanalyse). Alle Analyseergebnisse, relevante Informationen und sonstige Wahrnehmungen über Sicherungseinrichtungen sind der FMA von der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen und haben deutliche Aussagen dahingehend zu enthalten, ob ein Verdacht auf Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorliegt. Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Ersuchen der FMA zusätzliche bestimmte Analysen zu erstellen und zu übermitteln sowie weitere Erläuterungen zu den Analyseergebnissen zu geben. Die Oesterreichische Nationalbank ist zur Auswertung der Einzelanalysedaten in einzel- und gesamtwirtschaftlicher Hinsicht insbesondere im Hinblick auf ihre Aufgaben im Rahmen der Finanzmarktstabilität berechtigt. Alle von ihr durchgeführten Einzelanalysen sind jedenfalls der FMA zur Verfügung zu stellen. Eine statistische Auswertung der Daten, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel hat, durch die Oesterreichische Nationalbank ist zulässig.
  6. Absatz 6Die Oesterreichische Nationalbank hat
    1. Ziffer eins
      eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß Paragraph 37, des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, prüfen zu lassen;
    2. Ziffer 2
      die geprüfte Aufstellung dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln;
    3. Ziffer 3
      die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Ziffer 2, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen;
    4. Ziffer 4
      die geschätzten Kosten aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz, sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen;
    5. Ziffer 5
      den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.
  7. Absatz 7Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes eng zusammenzuarbeiten. Zudem haben die FMA und die Abwicklungsbehörde mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 2014/49/EU, der Europäischen Zentralbank im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und dem Ausschuss (Paragraph 2, Ziffer 18 a, BaSAG) im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zusammenzuarbeiten und alle zur Erfüllung unionsrechtlicher Aufgaben im Bereich Finanzaufsicht erforderlichen Informationen auszutauschen.

Anmerkung

EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2017

Gesetzesnummer

20009251

Dokumentnummer

NOR40198680