Kurztitel

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Abkürzung

HGHAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 27, Absatz 13

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Wegen einer Dienstverhinderung aus einem der im Paragraph 10, Absatz eins bis 5 angeführten Grunde kann der Dienstnehmer rechtswirksam nicht entlassen werden.
  2. Absatz 2,Wegen einer Dienstverhinderung aus einem der im Paragraph 10, Absatz 6, angeführten Gründe kann der Dienstnehmer rechtswirksam nicht entlassen werden, es sei denn, daß die Dienstverhinderung den Zeitraum von vier Wochen übersteigt.
  3. Absatz 3,Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts während der im Paragraph 10, angeführten Zeiträume bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung einvernehmlich beendet wird.
  4. Absatz 4,Die im Paragraph 10, angeführten Ansprüche erlöschen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn es infolge Ablaufens der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder infolge einer vor Eintritt der Dienstverhinderung ausgesprochenen Kündigung aufgelöst wird. Das gleiche gilt, wenn das Dienstverhältnis mit dem Dienstnehmer aus dessen Verschulden vorzeitig aufgelöst wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024

Gesetzesnummer

10008191

Dokumentnummer

NOR40198658