Kurztitel

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

31.12.2017

Außerkrafttretensdatum

30.12.2020

Abkürzung

VERA-V

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zu den in Artikel 3, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680 aus 2014, zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 191 vom 28.06.2014 Seite 1, festgelegten Einreichungsterminen für vierteljährliche Meldungen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.
  4. Absatz 4,Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3g ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Der Risikoausweis gemäß der Anlage G1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber drei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40198568