Absatz eins,Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zu den in Artikel 3, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680 aus 2014, zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 191 vom 28.06.2014 Seite 1, festgelegten Einreichungsterminen für vierteljährliche Meldungen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.