Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106

Inkrafttretensdatum

19.10.2017

Außerkrafttretensdatum

13.12.2021

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Mitwirkungspflichten

Paragraph 106,

Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, diese Daten der Landespolizeidirektion zu übermitteln, sofern diese die Daten zur Durchführung einer Maßnahme nach dem 4., 5. oder 6. Hauptstück benötigt. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40198506