Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wenn
- Ziffer einssie ihn bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, auf frischer Tat betreten,
- Ziffer 2er seiner Verpflichtung nach Paragraph 32, Absatz eins, nicht nachkommt oder
- Ziffer 3er eine Gebietsbeschränkung nach Paragraph 52 a,, eine Wohnsitzauflage nach Paragraph 57,, eine Anordnung der Unterkunftnahme nach Paragraph 15 b, AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach Paragraph 15 c, AsylG 2005 missachtet.