Absatz eins,Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, vorliegen.
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 36,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)