Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

19.10.2017

Außerkrafttretensdatum

31.10.2017

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Sachliche Zuständigkeit im Inland

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Den Landespolizeidirektionen obliegt
    1. Ziffer eins
      die Besorgung der Fremdenpolizei (Paragraph 2, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      die Besorgung folgender Visaangelegenheiten:
      1. Litera a
        die Verlängerung von Visa gemäß Paragraph 11 b, Absatz 2, oder Artikel 33, Visakodex;
      2. Litera b
        die Erteilung von Visa gemäß Paragraph 22 a, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;
      3. Litera c
        die Erteilung von Visa an der Außengrenze gemäß Absatz 2, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;
      4. Litera d
        die Annullierung von Visa; soweit es sich um nationale Visa handelt, nur jener, die von Österreich erteilt wurden;
    3. Ziffer 3
      die Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz;
    4. Ziffer 4
      die Verhängung von Verwaltungsstrafen nach Paragraph 112, und
    5. Ziffer 5
      die Vorschreibung von Kosten nach Paragraph 113,
  2. Absatz eins a,Dem Bundesamt obliegt
    1. Ziffer eins
      die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück,
    2. Ziffer 2
      die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und
    3. Ziffer 3
      die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück.
  3. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat zur Erleichterung des Reiseverkehrs oder im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch Verordnung die Landespolizeidirektionen zu ermächtigen, bei bestimmten Grenzübergangsstellen Visa zu erteilen.
  4. Absatz 3,Die gemäß Artikel 13, der VIS-Verordnung erforderliche Eingabe von Daten annullierter Visa im VIS ist von der zuständigen Behörde durchzuführen.
  5. Absatz 4,Die Erteilung oder die Annullierung von Dienstvisa obliegt dem Bundesminister für Inneres.
  6. Absatz 5,Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für Fremde in grenznahen Gebieten der Republik Österreich vorsehen (Paragraph 17, Absatz 2,), können auch andere Behörden als die Landespolizeidirektionen zur Ausstellung sowie Gegenzeichnung der im Rahmen einer solchen Vereinbarung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente bestimmt werden.
  7. Absatz 6,Enthält eine der in Absatz 5, erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Gegenzeichnung der für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente den örtlich zuständigen Landespolizeidirektionen. Der Bundesminister für Inneres kann diese durch Verordnung ermächtigen, solche Dokumente für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines vertragsschließenden Staates besitzen, bei Grenzübergangsstellen auszustellen, wenn hiedurch den Fremden die Erlangung eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Einreise wesentlich erleichtert wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40198465