Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

19.10.2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zertifizierte Forschungseinrichtung

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat auf begründeten Antrag mit Bescheid ein Zertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Forschungszweck der Einrichtung besteht und
    Anmerkung, Ziffer 2 und 3 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 78,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
    1. Ziffer 4
      die Voraussetzungen sonstiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zum Betrieb der Forschungseinrichtung erfüllt sind.
    Dem Antrag ist ein Gutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH über den Forschungszweck der Einrichtung beizuschließen. Zertifizierte Forschungseinrichtungen sind mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen. Forschungseinrichtungen, die von Rechtsträgern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AHG betrieben werden, bedürfen keiner Zertifizierung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen.
  2. Absatz 2,Eine Verlängerung des Zertifikates ist mit Bescheid zu verweigern und ein bestehendes Zertifikat ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Zertifizierung nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Zertifizierung erschlichen wurde.
  3. Absatz 3,Die Verlängerung des Zertifikates kann mit Bescheid verweigert oder ein bestehendes Zertifikat entzogen werden, wenn Verantwortliche einer Forschungseinrichtung mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 rechtskräftig bestraft wurden.
  4. Absatz 4,Verantwortliche einer zertifizierten Forschungseinrichtungen haben unverzüglich
    1. Ziffer eins
      die örtlich zuständige Behörde über jede vorzeitige Beendigung einer Aufnahmevereinbarung, über jeden in der Person des Forschers gelegenen Umstand, der seine weitere Mitwirkung im Rahmen des Forschungsprojektes nicht erwarten lässt, oder innerhalb von zwei Monaten über die Beendigung des Forschungsprojektes und die vereinbarte Beendigung der Aufnahmevereinbarung;
    2. Ziffer 2
      den Bundesminister für Inneres über jeden sonstigen Umstand, der die Durchführung des Forschungsprojektes verhindert;
    in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40198425