Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
- Ziffer einssie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
- Ziffer 2ein Quotenplatz vorhanden ist und
- Ziffer 3deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG entsprechen.