Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43 a

Inkrafttretensdatum

19.10.2017

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

„Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a,

  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    1. Ziffer eins
      im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      im Fall der Selbständigkeit deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen.
  2. Absatz 2,Eine Haftungserklärung ist zulässig. Paragraph 47, Absatz 5, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40198407